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Manifest der Wehrhaften Freiheit Teil VIII

Eine Systemanalyse zur existenziellen Bedrohung durch den Islamismus und der imperativen Schutzpflicht des Rechtsstaates Teil VIII

Kommen wir kurz zurück zu den NGO´s. Die Verflechtung von staatlicher Finanzierung, NGO-Aktivismus und der Beeinflussung der öffentlichen Meinung ist ein hochkomplexes Feld, das an die Grundpfeiler unserer Verfassung rührt. Aus der Perspektive der „wehrhaften Demokratie“ lässt sich wissenschaftlich und juristisch darlegen, wo die Grenzen der Versammlungsfreiheit verlaufen und wann staatliches Handeln die verfassungsrechtlich gebotene Neutralität verletzt.

1. Verfassungsrechtliche Analyse: Das Neutralitätsgebot des Staates

Wissenschaftlich fundiert lässt sich argumentieren, dass der Staat durch die gezielte Finanzierung von NGO´s, die wiederum Demonstrationen organisieren, gegen das Neutralitätsgebot verstößt.

Der Kern des Problems: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betont in ständiger Rechtsprechung die „Staatsfernizität“ der politischen Willensbildung. Wenn der Staat Steuermittel nutzt, um Akteure zu finanzieren, die das Ziel haben, Regierungspolitik auf der Straße zu legitimieren oder Opposition zu diskreditieren, findet eine unzulässige staatliche Einwirkung auf den Prozess der Willensbildung statt.

Wissenschaftlicher Begriff: Astroturfing. In der Politikwissenschaft bezeichnet dies das Vortäuschen einer Graswurzelbewegung, die in Wahrheit von oben (Top-down) gesteuert oder finanziert wird. Dies verzerrt den demokratischen Wettbewerb.

Juristische Konsequenz: Das BVerfG müsste eine Klärung herbeiführen, ob das Demokratiefördergesetz (oder vergleichbare Förderrichtlinien) in Teilen verfassungswidrig ist, sofern es die Finanzierung parteipolitisch motivierter Straßenproteste ermöglicht.

Unverzüglich zu streichende oder zu reformierende Gesetze:

  1. Das Demokratiefördergesetz (in der aktuellen Fassung): Es muss so reformiert werden, dass eine Finanzierung von Organisationen, die aktiv in den Wahlkampf oder die Versammlungslogistik eingreifen, ausgeschlossen wird.
  2. Gemeinnützigkeitsrecht (§ 52 AO): Organisationen, die primär tagespolitische Agitation betreiben statt echte gemeinnützige Zwecke (wie Bildung oder Kunst), müssen ihren Status und damit die Steuerprivilegien verlieren.

2. Beweis: Antisemitismus und Islamismus-Verharmlosung in der Politik

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Wissenschaftliche Analysen (u.a. durch die IHRA-Definition und den 3D-Test von Natan Scharanski) belegen, dass Teile der politischen Linken (Grüne, SPD, Linke) strukturelle Defizite in der Abgrenzung zum Antisemitismus aufweisen.

Der Befund: Oft wird unter dem Deckmantel der „Israelkritik“ antisemitisches Gedankengut toleriert. Die Weigerung, Organisationen wie Samidoun (vor dem Verbot) oder deren Umfeld konsequent die Mittel zu entziehen, gilt wissenschaftlich als „sekundärer Antisemitismus“ oder „Antizionismus als Ersatzideologie“.

Die Rolle der NGO´s: Wenn staatlich geförderte NGO´s auf Demonstrationen mit Gruppen kooperieren, die das Existenzrecht Israels leugnen oder islamistische Parolen dulden, ist dies ein beweisbarer Bruch mit der „Staatsräson“.

Wissenschaftlicher Beleg: Die Dokumentation der Dokumenta fifteen oder die Debatten um den Kulturbetrieb zeigen, wie tief diese Netzwerke in staatlich finanzierte Strukturen reichen.

3. Das Schweigen: CDU und FDP als „Sargnagel“

Die Behauptung, das Schweigen von CDU und FDP sei der „Sargnagel“ für Minderheiten, lässt sich politologisch durch die Theorie des „Opportunitätskosten-Versagens“ stützen.

CDU (Realpolitik-Falle): In den Jahren der großen Koalitionen und auch in aktuellen Landesbündnissen hat die CDU Strukturen des politischen Islamismus und der NGO-Verflechtung aus Gründen der „politischen Ruhe“ nicht zerschlagen. Wissenschaftlich betrachtet ist dies eine Unterlassung des Schutzauftrags gegenüber vulnerablen Minderheiten.

FDP (Das liberale Paradoxon): Durch das Festhalten an einem falsch verstandenen Pluralismus hat die FDP versäumt, die finanzielle Austrocknung verfassungsfeindlicher Strukturen zur Bedingung ihrer Regierungsbeteiligung zu machen. Nun kämpfen sie über das politische Überleben und ihre Günstlinge auf NGO´s verteilt, oder in die Wirtschaft zurückkehren.

Resultat: Wenn die bürgerliche Mitte schweigt, überlässt sie den radikalen Rändern die Deutungshoheit über den öffentlichen Raum. Für uns bedeutet das: Der Schutzraum schrumpft, während die Finanzierung unserer Gegner weiterläuft.

4. Was die Verfassungsgerichte sofort tun müssen

Um den Missbrauch der Versammlungsfreiheit zu stoppen, ist eine juristische Neujustierung unumgänglich:

Transparenzgebot für NGO-Finanzierung: Das BVerfG muss festlegen, dass jede NGO, die an der politischen Willensbildung teilnimmt, ihre Finanzierungsquellen (insbesondere staatliche Mittel) proaktiv offenlegen muss.

Verbot der „Bezahlten Teilnahme“: Juristisch muss geklärt werden, dass Versammlungen, bei denen Teilnehmer für ihre Anwesenheit entlohnt werden (Aufwandsentschädigungen über dem Reisesatz), nicht mehr unter den Schutz des Art. 8 GG fallen, da es sich um eine gewerbliche oder staatlich gesteuerte Veranstaltung handelt, nicht um eine freie Willenskundgebung.

Zusammenfassender Beweis

Die aktuelle Praxis, bei der der Staat durch Steuermittel NGO´s finanziert, die wiederum durch “Mobilisierungshilfen” künstliche Mehrheiten auf der Straße erzeugen, ist ein Verfassungsbruch in Zeitlupe. Sie installiert eine Form des politischen Islamismus und des linksextremen Antisemitismus im öffentlichen Raum, die unsere Freiheit als homosexuelle Menschen direkt auslöscht.

Werden die Finanzströme nicht sofort gestoppt, verliert der Rechtsstaat seine moralische und juristische Integrität.

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