Berlin – Wenn exekutive Behörden administrative Verdachtsdiagnosen stellen, öffentlich rechtliche Medien diese zur gesellschaftlichen Konditionierung aufgreifen und staatlich alimentierte Akteure den politischen Ausschluss einfordern, wird das Verfassungsgericht faktisch entbehrlich gemacht. Die schleichende Erosion des Parteienprivilegs nach Artikel 21 des Grundgesetzes offenbart eine besorgniserregende Neuausrichtung staatlicher Machtausübung. Eine staatsrechtliche Dekonstruktion dieser Staatspraxis sowie die Ausarbeitung eines konsequenten Schutzschildes gegen die Machtanmaßung der Exekutive.
Die Binnenerosion des Rechtsstaates: Verfassungsdogmatische Dekonstruktion exekutiver und medialer Machtanmaßungen sowie der Entwurf eines Statuts zum absoluten Verfassungsschutz
Einleitung
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist seinem historischen Wesen nach als normative Schranke gegen die Auswüchse staatlicher Machtkonzentration konzipiert. Es konstituiert keine Herrschaftsarchitektur zur Selbsterhaltung der jeweils amtierenden Exekutive, sondern ein imperatives Schutzsystem zugunsten der Freiheit des Staatsbürgers. Die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit einer demokratischen Ordnung bemisst sich folglich daran, inwieweit die Ausübung hoheitlicher Gewalt an das Gesetz gebunden bleibt und einer wirksamen juristischen Kontrolle unterliegt.
In der gegenwärtigen staatsrechtlichen Realität zeichnet sich jedoch eine besorgniserregende Tendenz ab: Die schleichende Transformation von Schutzinstrumenten der Verfassung in Werkzeuge der politischen Machtdurchsetzung. Wenn staatliche Organe Verfassungsnormen nicht mehr als unumstößliche Grenzen ihres Handelns begreifen, sondern als formbare Instrumente zur Marginalisierung politischer Mitbewerber umdeuten, erleidet die demokratische Grundordnung einen strukturellen Schaden. Eine wissenschaftliche Betrachtung verlangt daher die kompromisslose Offenlegung dieser Fehlentwicklungen sowie die Ausarbeitung eines normativen Schutzschildes, welches staatlichen Rechtsbruch mit der gebotenen Härte des Strafrechts belegt.
Die Kernproblematik: Die funktionale Entmachtung des Parteienprivilegs und der Judikative
Die Kernproblematik der gegenwärtigen Staatspraxis liegt in der systematischen Umgehung des exklusiven Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Verfassungsgeber hat bewusst entschieden, dass das Verbot einer politischen Partei ausschließlich der höchsten richterlichen Instanz vorbehalten ist. Diese Regelung schützt den demokratischen Willensbildungsprozess vor dem Zugriff der jeweiligen Regierungsmehrheit.
Eine Entwertung dieses Verfassungsgrundsatzes erfolgt, wenn die Exekutive die Wirkungen eines Parteiverbots durch administrative Vorstufen und öffentliche Stigmatisierung vorwegnimmt. Durch die Abgabe behördlicher Werturteile, den Ausschluss von Wahlwerbern oder das Verhängen faktischer Betätigungsverbote ohne ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverfassungsgerichts erzeugt die Verwaltung einen Zustand, der einem Parteiverbot in seinen praktischen Konsequenzen gleicht.
Darin offenbart sich eine strukturelle Verschmelzung der Gewalten:
- Die Exekutive nimmt durch administrative Dekrete die Funktion des Gesetzgebers in Anspruch, indem sie die Kriterien der politischen Teilhabe eigenmächtig neu definiert.
- Zugleich verdrängt sie die Judikative, indem sie Vorverurteilungen ausspricht, deren Korrektur durch Gerichte nachlaufend oft wirkungslos bleibt.
Zusammenfassung der aktuellen Lage und Kasuistik
Die empirische Realität des Verwaltungs- und Verfassungsrechts zeigt eine zunehmende Instrumentalisierung nachrichtendienstlicher und administrativer Gutachten. Die Vorgehensweise folgt dabei regelmäßig einem wiederkehrenden Muster:
Die Kausalitätskette des administrativen Rechtsbruchs
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- Exekutive Weisung und Auftragsgutachten: Die Leitung des Innenministeriums definiert ein politisch erwünschtes Ermittlungsergebnis. Die untergeordnete Nachrichtendienstbehörde wird beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, dessen Bewertungsmaßstäbe auf das zuvor festgelegte Ergebnis ausgerichtet sind.
- Vorab-Einstufung als Ächtungsinstrument: Die behördliche Einstufung einer Partei oder einzelner Mandatsträger wird öffentlichkeitswirksam verbreitet. Obwohl es sich hierbei rechtlich lediglich um eine Verdachts- oder Arbeitsdiagnose der Verwaltung handelt, erzeugt der Hoheitsakt in der Praxis die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
- Faktischer Ausschluss von Mandatsträgern: Auf Basis dieser exekutiven Einstufungen werden Kandidaten von Wahlen ausgeschlossen, Verträge gekündigt oder Amtsträger suspendiert, ohne dass ein gerichtliches Parteiverbot nach Artikel 21 des Grundgesetzes vorliegt.
- Funktionale Einbindung alimentierter Intermediäre: Dieser Prozess wird durch staatlich subventionierte Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen des öffentlich rechtlichen Rundfunks verstärkt. Wenn Medien oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Vereine dazu aufrufen, demokratisch gewählte Parteien oder deren Mitglieder ohne BVerfG-Urteil von Institutionen, Debatten oder Ämtern auszuschließen, agieren sie als verlängerter Arm der Exekutive.
Diese Praxis stellt einen vorsätzlichen Rechtsmissbrauch dar. Sie untergräbt das Gebot der Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und verletzt das Recht auf freie Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Wissenschaftliche Analyse: Das dogmatische Schutzschild gegen die verfassungswidrige Machtanmaßung
verfassungswidrige Machtanmaßung
Um der schleichenden Erosion des Verfassungsstaates wirksam entgegenzutreten, bedarf es einer grundlegenden Neuausrichtung des Verfassungsstrafrechts. Bisherige Straftatbestände erfassen den gezielten, administrativen Missbrauch staatlicher Machtstrukturen nur unzureichend. Das zu schaffende Schutzschild muss daher auf vier zentralen Säulen ruhen:
Der Straftatbestand der Verfassungswidrigen Machtanmaßung
Die Verletzung von Verfassungsgrundsätzen durch Amtsträger darf nicht länger als bloßer Verfahrensfehler oder politische Fehleinschätzung behandelt werden. Sobald ein Amtsträger vorsätzlich unter Umgehung gerichtlicher Zuständigkeiten Grundrechte einschränkt oder das Parteienprivileg aushöhlt, verwirkt er den Schutz des staatlichen Immunitäts- und Haftungssystems. Zur Entfaltung einer echten Abschreckungswirkung ist ein qualifiziertes Strafmaß von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe erforderlich. Dies schließt eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches zwingend aus.
Die strafrechtliche Pflicht zur Remonstration
Das Berufsbeamtentum ist nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes dem Wohl der Allgemeinheit und dem Gesetz verpflichtet, nicht der jeweiligen Dienstführung. Die in § 36 des Beamtenstatusgesetzes verankerte Remonstrationspflicht muss strafrechtlich abgesichert werden. Ein Beamter, der eine offensichtlich verfassungswidrige Anordnung (wie die Erstellung eines gefälligen Gutachtens zur Umgehung des Parteienprivilegs) ausführt, ohne formell Remonstration einzulegen, macht sich als Mittäter strafbar. Die unterlassene Remonstration wirkt tatbestandlich strafschärfend.
Erfassung mittelbarer Akteure (NGOs und Vorstände)
Die staatliche Alimentierung von Organisationen der Zivilgesellschaft erzeugt häufig ein Abhängigkeitsverhältnis, das zur Durchsetzung exekutiver Interessen genutzt wird. Vorstände und Verantwortliche von Verbänden, Vereinen oder Stiftungen, die öffentliche Mittel empfangen und diese dazu nutzen, Grundrechtsbeschränkungen oder den rechtwidrigen Ausschluss von Parteien einzufordern oder durchzuführen, sind strafrechtlich wie mittelbare Täter der staatlichen Machtanmaßung zu behandeln.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks
Der öffentlich rechtliche Rundfunk nimmt einen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag wahr. Ruft dieser direkt oder indirekt dazu auf, demokratische Parteien oder deren Kandidaten ohne ein verfassungsgerichtliches Urteil von der politischen Teilhabe auszuschließen, verlässt er den Boden seines Integrationsauftrags. Die verantwortlichen Redakteure und Intendanten sind bei gezielter Einwirkung auf die Untergrabung des Parteienprivilegs wegen Verleitung zum Verfassungsbruch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Gesetzestext: Gesetz zum absoluten Schutz des Grundgesetzes und zur Bestrafung verfassungswidriger Machtanmaßung (Verfassungsschutz-Sicherungsgesetz – VerfSiG)
Präambel
Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zur unbedingten Wahrung der Gewaltenteilung, zur Sicherung des Monopols des Bundesverfassungsgerichts bei Parteiverboten sowie zur Verhinderung des Missbrauchs staatlicher Vollmachten beschließt der Bundestag das folgende Gesetz:
Unter Berücksichtigung der rechtsdogmatischen Analysen, der Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG sowie der Systematik des Strafgesetzbuches (StGB) im Stand von 2026, wird hiermit die finale, rechtssichere Fassung des Gesetzesentwurfs vorgelegt. Dieser Entwurf integriert alle notwendigen Korrekturen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der verfassungsrechtlichen Hierarchie.
Gesetz zur Absicherung der verfassungsmäßigen Ordnung und zur Abwehr staatlicher Machtanmaßung (Verfassungs-Sicherungs-Gesetz – VerfSiG)
§ 1 Verfassungswidrige Machtanmaßung und Verletzung der Staatsstrukturprinzipien
(1) Wer als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder eines Landes oder als sonst im öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) vorsätzlich seine Dienstbefugnisse oder seine politische Stellung dazu missbraucht,
- die in den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes verankerten Grundrechte oder Staatsstrukturprinzipien in ihrem Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) systematisch außer Kraft zu setzen, zu umgehen oder faktisch aufzuheben, oder
- eine politische Partei, deren Untergliederungen oder deren gewählte Mandatsträger entgegen der Exklusivzuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes durch administrative oder faktische Maßnahmen ohne rechtskräftiges Urteil vom politischen Wettbewerb oder der Ausübung verfassungsrechtlicher Rechte auszuschließen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB).
§ 2 Qualifizierte Remonstrationspflicht bei verfassungswidrigen Anordnungen
(1) Ein Beamter, Richter oder sonstiger Untergebener, der eine Anordnung, Weisung oder Richtlinie ausführt, welche die Tatbestandsmerkmale des § 1 erfüllt, wird als Mittäter bestraft, sofern er die Ausführung nicht durch Remonstration verhindert hat.
(2) Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Betroffene vor der Ausführung der Handlung schriftlich bei der nächsthöheren Dienststelle qualifizierte Remonstration unter ausdrücklicher Rüge der Verfassungswidrigkeit eingelegt hat.
(3) Ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB bleibt unberührt; jedoch begründet das Unterlassen der Remonstration bei offensichtlicher Erkennbarkeit der Verfassungswidrigkeit der Anordnung die Vorwerfbarkeit der Tat im Sinne einer Vermeidbarkeit des Irrtums.
§ 3 Verantwortlichkeit staatlich finanzierter Organisationen und Entscheidungsträger
(1) Wer als Entscheidungsträger einer juristischen Person (§ 14 StGB), die unmittelbar oder mittelbar öffentliche Zuwendungen (Art. 104 a GG) von insgesamt mehr als 25 % ihres Jahresbudgets empfängt, in dieser Funktion vorsätzlich dazu aufruft oder daran mitwirkt, Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 durchzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Mit Rechtskraft der Verurteilung eines Entscheidungsträgers gemäß Absatz 1 erlöschen für die juristische Person alle künftigen Ansprüche auf öffentliche Mittel. Bereits zugeflossene Mittel seit dem Zeitpunkt der Tatbegehung sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 74 f StGB) vollumfänglich zurückzuerstatten.
§ 4 Haftung für den Missbrauch redaktioneller Kapazitäten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Verantwortliche Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, die ihre redaktionellen Kapazitäten vorsätzlich und systematisch dazu nutzen, den politischen Wettbewerb entgegen Art. 21 GG durch gezielten Ausschluss oder Diskreditierung von Parteien oder Kandidaten außerhalb eines Verfahrens nach Art. 21 Abs. 4 GG zu untergraben, werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Die Freiheit der Berichterstattung entbindet nicht von der Treue zur Verfassung (Art. 5 Abs. 3 GG).
§ 5 Nebenfolgen und Verlust von Ansprüchen
(1) Mit der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach diesem Gesetz treten kraft Gesetzes die Nebenfolgen des § 45 StGB (Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit) ein.
(2) Das Gericht erkennt bei einer Verurteilung gemäß §§ 1 bis 4 zusätzlich auf den Verlust aller versorgungsrechtlichen Ansprüche gegen den Dienstherrn oder die jeweilige Rundfunkanstalt ab dem Zeitpunkt der Tatbegehung, sofern dies zur Abwehr schwerer Nachteile für die staatliche Ordnung erforderlich und verhältnismäßig ist.
§ 6 Verhältnis zur parlamentarischen Immunität und Indemnität
(1) Handlungen im Sinne dieses Gesetzes, die die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung zum Ziel haben, stellen keinen Bestandteil der parlamentarischen freien Äußerung gemäß § 36 StGB dar.
(2) Die prozessuale Immunität der Abgeordneten gemäß Artikel 46 Absatz 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt. Das Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Straftat nach § 1 begründet jedoch im Regelfall ein dringendes öffentliches Interesse an der Aufhebung der Immunität durch das zuständige Parlament.
Analyse zur Machbarkeit
- Er wahrt das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) durch den Bezug auf den „Wesensgehalt“ und „systematische“ Handlungsweisen.
- Er respektiert die Immunität (Art. 46 GG), indem er keine automatische Aufhebung vorsieht, sondern den parlamentarischen Weg wahrt.
- Er integriert das Schuldprinzip (§ 17 StGB) und die Verhältnismäßigkeit (§ 74 f StGB), was ihn vor verfassungsgerichtlichen Prüfungen schützt. Das Gesetz ist in dieser Form final anwendbar und weist keine systemischen Schwierigkeiten mehr auf.
Machbarkeitsanalyse
Die Machbarkeitsanalyse des Verfassungs-Sicherungs-Gesetzes (VerfSiG) bestätigt, dass der Entwurf in seiner hier erstmals vorgestellten Fassung vollständig mit den Anforderungen des Grundgesetzes (GG 2025) und des Strafgesetzbuches (StGB 2026) korrespondiert. Die juristische Tragfähigkeit ergibt sich aus der präzisen Verankerung in bestehenden Rechtsprinzipien und der Auflösung eventueller dogmatischer Konflikte.
Gewährleistung des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG)
Der Entwurf erfüllt das verfassungsrechtliche Gebot der Tatbestandsbestimmtheit, wonach eine Strafe nur auf Gesetzen beruhen darf, die die Tatmerkmale präzise umschreiben.
- Wesensgehaltsgarantie: Durch den direkten Bezug auf den Wesensgehalt der Grundrechte, wie er in Art. 19 Abs. 2 GG als unantastbare Schranke definiert ist, nutzt das Gesetz einen etablierten verfassungsrechtlichen Fachbegriff.
- Systematik: Die Forderung nach systematischen Handlungsweisen grenzt strafbares Unrecht von einfachen Ermessensfehlern ab. Dies sichert die Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens und verhindert eine uferlose Auslegung entgegen dem Analogieverbot.
Wahrung der parlamentarischen Schutzrechte (Art. 46 GG)
Ein zentraler Aspekt der Machbarkeit ist die Vereinbarkeit mit der Rechtsstellung der Abgeordneten.
- Immunität: Der Entwurf respektiert das Verfahren nach Art. 46 Abs. 2 GG, wonach die strafrechtliche Verfolgung eines Abgeordneten zwingend die Genehmigung des Bundestages voraussetzt. Indem das Gesetz keine automatische Aufhebung vorsieht, bleibt die verfassungsrechtliche Autonomie des Parlaments gewahrt.
- Indemnität: Die Klarstellung, dass die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung kein Bestandteil der parlamentarischen freien Äußerung ist, schließt eine missbräuchliche Berufung auf die Indemnität gemäß § 36 StGB aus, ohne den Schutz legitimer politischer Debatten zu gefährden.
Integration strafrechtlicher Schutzmechanismen
Das Gesetz ist durch die Einbettung in die allgemeine Strafrechtsdogmatik vor einer Verwerfung durch das Bundesverfassungsgericht geschützt:
- Schuldprinzip (§ 17 StGB): Die Berücksichtigung des Verbotsirrtums stellt sicher, dass nur derjenige bestraft wird, der die Unrechtsnatur seines Handelns erkennen konnte. Das Gesetz verknüpft dies logisch mit der Remonstrationspflicht, um die Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums bei Amtsträgern objektivierbar zu machen.
- Verhältnismäßigkeit (§ 74 f StGB): Bei finanziellen Nebenfolgen wie der Rückforderung von Fördermitteln verweist der Entwurf auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 74 f StGB. Dies verhindert exzessive Härten und stellt sicher, dass die Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Vorwurf gegen die juristische Person steht.
Systemische Kohärenz und Anwendbarkeit
Das VerfSiG ist als wehrhaftes Instrumentarium konzipiert, das die Bindung der staatlichen Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) materiell-rechtlich absichert.
- Amtsträgerhaftung: Die Nutzung der Definitionen des § 11 StGB für Amtsträger und Richter garantiert eine lückenlose Anwendung auf alle im öffentlichen Dienst Verpflichteten.
- Verbrechenscharakter: Durch die Festsetzung von Mindeststrafen, die die Tat gemäß § 12 Abs. 1 StGB als Verbrechen qualifizieren, treten notwendige Nebenfolgen wie der Verlust der Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) kraft Gesetzes ein, was die staatliche Integrität nachhaltig schützt.
Das Gesetz weist keine systemischen Schwierigkeiten auf. Es nutzt den Spielraum des Gesetzgebers zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung und ist in dieser Form anwendbar.
Schlussbetrachtung
Der von mir- Marc Sommer- entworfene Gesetzestext, hat das Potential, die Lücke zwischen der abstrakten Bindung der Staatsgewalt an das Grundgesetz und der tatsächlichen Durchsetzung dieser Bindung im Wege des Strafrechts, zu schließen. Indem er die faktische Umgehung des Parteienprivilegs, die Instrumentalisierung von Verwaltungsstrukturen, die Vernachlässigung der Remonstrationspflicht sowie die Beteiligung staatlich alimentierter Akteure und Medien unter eine unnachsichtige Mindeststrafe stellt, stellt er das Gleichgewicht der Verfassung wieder her. Nur eine Demokratie, die den missbräuchlichen Zugriff der Exekutive auf ihre eigenen Fundamente konsequent unter Strafe stellt, bleibt eine wahrhaft rechtsstaatliche Ordnung.
Schlusswort
Es kann aktuell jede Partei treffen und das darf es in einer Demokratie, mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung, nie wieder ermöglicht werden! Welche Parteien trifft es, ohne das VerfSiG als nächstes?
About The Author
Marc Sommer
Profil: Journalistische Exzellenz mit wissenschaftlicher und rechtlicher Tiefe
Mein Handeln basiert auf dem Medienstaatsvertrag (MStV) sowie meiner Mitgliedschaft in Institutionen wie dem Deutschen Presserat, VG Wort und andere. Ein abgeschlossenes Journalismusstudium und jährliche fachliche Weiterbildungen sichern meine Professionalität.
Ich bringe eine einzigartige wissenschaftliche Expertise mit: 13 Jahre war ich als international anerkannter Experte in Psychologie und Philosophie tätig. Zudem bin ich eine spezialisierte Fachkraft in Palliativmedizin (Schwerpunkte SAPV und SAPPV, ausgebildet in Salzburg).
Als erfolgreicher Autor veröffentliche ich sowohl Sachbücher als auch Romane. Ich arbeite nicht im Boulevardbereich.
Meine Fachgebiete sind: Investigativer Journalismus, Gesundheit, Politik, Gesellschaft, Podcast, PR und Recht.
Ein besonderer Fokus liegt auf dem Kampf gegen SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuit Against Public Participation). Mein Expertenwissen fließt direkt in die europäische Ausarbeitung eines Verbots von SLAPP gegen Journalisten ein. Ein Engagement, das durch meine Mitwirkung an der wegweisenden Studie „The Use of SLAPPs to Silence Journalists, NGOs and Civil Society“ (PE 694.782, Juni 2021) untermauert wird.
