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Journalistische Leitlinien in der Redaktion Marc Sommer

Contents

Präambel

Unabhängiger, kritischer Journalismus beruht auf Freiheit und Verantwortung. Freiheit meint, dass nur dort freier, unabhängiger und kritischer Journalismus möglich ist, wo die politischen und gesellschaftlichen Voraussetzungen in einem demokratischen Umfeld gegeben sind. Journalistische Arbeit hat der Sicherung und Erhaltung dieser demokratischen Freiheitsrechte zu dienen.

Die Verantwortung, die sich daraus ergibt, bedeutet auch die Verpflichtung zu Fairness und zum Augenmaß. Im Kräftespiel gesellschaftlicher Mächte und Interessen betreibt der Journalist oder die Journalistin das Geschäft der Aufklärung durch Sammlung, Prüfung, Auswertung und Einordnung jener Informationen, die für die Öffentlichkeit relevant sind und die die Menschen befähigen, in Staat, Wirtschaft und Gemeinwesen eine aktive Rolle zu spielen.

Um diese journalistischen Pflichten in Unabhängigkeit und in der erforderlichen Qualität erfüllen zu können, sind entsprechende berufliche Rahmenbedingungen erforderlich. Für die Redaktionen Marc Sommer gelten deshalb journalistische Leitlinien, die diese Unabhängigkeit und Qualität auch in Zeiten wachsenden Wettbewerbs und zunehmenden wirtschaftlichen Drucks auf die Medienhäuser hierzulande sichern helfen.

Die Leitlinien erweitern den Pressekodex des Presserates und beschäftigen sich außerdem ausführlich mit den Themenfeldern Wirtschaftsberichterstattung, Führung, journalistisches Handwerk, Aus- und Weiterbildung sowie redaktionelle Aufbau- und Ablauforganisation.

Alle redaktionellen Mitarbeiter sind bei ihrer journalistischen Arbeit verpflichtet, den Verhaltenskodex der Redaktionen Marc Sommer zu beachten. Dieser Kodex wird im Teil II näher erläutert.

Teil I: Verhaltenskodex

Allgemeine Grundsätze für die Redaktionen Marc Sommer

 

Veröffentlichungen (im Folgenden „Publikationen der Redaktion Marc Sommer“ genannt) mit ihren digitalen Kanälen sind lokale Publikationen, die zur Redaktion Marc Sommer in Berlin gehören. Sie erscheinen digital sowie gesondert in Print oder anderen, geplanten Kanälen und Wegen.

  1. Publikationen der Redaktion Marc Sommer sind überparteilichDas bedeutet, dass die redaktionelle Linie sich NICHT an den Zielen einer politischen Partei orientiert. Wir fällen unsere Entscheidungen unabhängig von politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beeinflussungsversuchen und beugen uns keinem Druck. Wir entscheiden unabhängig von persönlichen Interessen oder Neigungen und lassen uns nicht bestechen. Die Redaktion strebt in Sprache und Nachrichtenauswahl nach Objektivität und Neutralität. In der Sache kann Partei ergriffen werden, wenn es mit guten nachvollziehbaren Argumenten und Meinungen geschieht, die sich nicht gegen unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung richten.

  2. Die Publikationen der Redaktion Marc Sommer sind redaktionell unabhängig

    Das bedeutet, die Redaktionen sind NICHT abhängig von Politikern, Parteien, Wirtschaftsunternehmen und anderen Gruppierungen. Wir können uns im Sinne des Artikels 5, Grundgesetz, unsere Meinung ohne Einflussnahme von dritter Seite frei bilden und sie ungehindert veröffentlichen.

  3. Die Publikationen der Redaktion Marc Sommer fühlen sich den Menschen der Region verpflichtet

    Sie informieren, tragen durch eigene Meinung zur Meinungsbildung bei, bieten Lebenshilfe und Service und vernachlässigen die Unterhaltung nicht. Die regionale Verbreitung der Medien und ein Netz von Redakteuren und Mitarbeitern erlauben es, den Blick über Kreisgrenzen zu richten und über den eigenen Kreis hinaus zu informieren.

  4. Die Publikationen der Redaktion Marc Sommer verstehen sich als Orientierungsmedium
    Wir sind die meinungsbildende Redaktionsgruppe in Berlin. Wir berichten umfassend über alle wichtigen politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen Ereignisse. Wir legen Wert darauf, unseren Lesern auch Orientierung zu bieten, die sie in die Lage versetzt, sich im Alltag und in seiner Informationsvielfalt zurechtzufinden. Wir wollen Erklärungen liefern und aktuelle Entwicklungen verständlich machen.

  1. Die Publikationen der Redaktion Marc Sommer sind Qualitätsmedien

    Sie richten sich auch an Menschen, die an ihre Informationen hohe Ansprüche stellen – sei es aufgrund ihrer Bildung, ihrer Verantwortung in Beruf und Gemeinwesen oder aufgrund ihres persönlichen Interesses an Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur.

  2. Die Publikationen der Redaktion Marc Sommer pflegen eine klare, verständliche Sprache
    Dabei halten sie sich an Georg Christoph Lichtenbergs Stilregel: „Man brauche gewöhnliche Worte und sage ungewöhnliche Dinge.“

  3. Die Mitarbeiter der Publikationen der Redaktion Marc Sommer arbeiten medienübergreifend
    Die Journalisten der Redaktion Marc Sommer verstehen sich nicht nur als Tageszeitungsjournalisten, sondern darüber hinaus als Nachrichtenlieferanten für unterschiedliche digitale Plattformen des Hauses. Auch hierfür gelten die journalistischen Leitlinien.

Zentrale Grundlagen unserer journalistischen Arbeit 

  1. Erfüllung des grundgesetzlich definierten Auftrags

    Wir erfüllen unseren grundsätzlich definierten Auftrag mit unseren journalistischen Produkten und in unserer täglichen Arbeit in bestmöglicher Art und Weise. Wir orientieren uns dabei an höchsten professionellen und ethischen Standards, vor allem an den publizistischen Grundsätzen des Deutschen Presserates.

  2. Freiheit und Verantwortung

Wir nehmen unsere Rechte und Freiheiten (Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit, künstlerische Freiheit) aktiv wahr und verteidigen unsere Unabhängigkeit. Wir kennen unsere rechtlichen und ethischen Pflichten und die sich daraus gegenüber der Gesellschaft ergebende Verantwortung. Wir bemühen uns, Rechte und Verantwortung miteinander in Einklang zu bringen. In einer Demokratie erfüllt der Journalismus auch eine Sozialisations- und Integrationsfunktion: Er strebt danach, alle Menschen einer Gesellschaft einzubeziehen, anzusprechen und somit Spiegel der Gesellschaft zu sein.

  1. Wahrheitspflicht

    In unseren journalistischen Produkten streben wir danach, die Wirklichkeit korrekt abzubilden. Wir bemühen uns, sämtliche Tatsachen zu berücksichtigen, die für das Verständnis des jeweiligen Sachverhaltes relevant sind. Wir verbreiten nur Informationen aus zuverlässigen Quellen. Falsche Informationen berichtigen wir. Wir lehnen jede Form von Manipulation oder Verzerrung der Wirklichkeit ab. Unsere Informationen beschaffen wir auf rechtlich zulässige und ethisch korrekte Art und Weise.

  2. Recherche Die Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Publikationen der Redaktion Marc Sommer recherchieren nach den Grundsätzen von Unvoreingenommenheit und Wahrhaftigkeit. Unvoreingenommenheit bedeutet nicht den Verzicht auf eine Arbeitshypothese. Es ist zulässig und oft sinnvoll, Recherchen mit einer Vermutung zu beginnen. Aber es müssen in deren Verlauf auch Fakten berücksichtigt werden, die der Eingangsvermutung widersprechen. Wahrhaftigkeit erfordert es, keine Schlüsse zu ziehen, die nach sorgfältig erarbeitetem Wissen nicht für wahr gehalten werden.

  1. Transparenz und Meinungsbildung

    In Bezug auf den Charakter, die Voraussetzungen und die Ergebnisse unserer Arbeit stellen wir umfassende Transparenz her. Wir legen unsere Absichten stets offen. Kommentare, Meinungen und Wertungen machen wir als solche erkennbar. Dieselbe Transparenz pflegen wir bei der Darstellung der Tätigkeiten und Interessen der Redaktion Marc Sommer.

  2. Fairness, Persönlichkeitsschutz, Menschenwürde, Schutzbedürftigkeit Wir sind im Umgang mit Menschen fair und respektvoll. Wir wahren die Privatsphäre, sofern nicht wichtige Gründe des öffentlichen Interesses dem entgegenstehen. Wir achten die Würde der Menschen. Wir respektieren die Unschuldsvermutung. Wir bemühen uns, Bevölkerungen oder Menschengruppen weder zu diskriminieren noch deren Diskriminierung Vorschub zu leisten. Menschen, die aufgrund ihres Alters, ihrer Persönlichkeit oder sonstiger Umstände des Schutzes bedürfen, schützen wir in angemessener Weise. Besonderes Augenmerk haben wir dabei auf den Schutz und die Unversehrtheit der Kinder.

    1. Diskriminierungssensible Sprache:

      Wir sind uns bewusst, welche Macht Sprache im Journalismus hat, denn Wirklichkeit wird auch durch Sprache konstruiert: Diskriminierungspraxen wie Rassismus, Antisemitismus, Ausgrenzung und Sexismus können durch Sprache normalisiert, verfestigt und reproduziert werden. Wir vermeiden deshalb, gesellschaftliche Gruppen oder Einzelpersonen durch unsere Sprache zu diskriminieren und hinterfragen in unserer journalistischen Arbeit aktiv unseren Umgang mit Rassismen, Sexismus und anderen Diskriminierungsformen. Menschen, die aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, Religion, Herkunft oder sonstiger Umstände des Schutzes bedürfen, schützen wir in angemessener Weise. Besonderes Augenmerk haben wir dabei auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen.

    2. Herkunfts- und Glaubensnennung:

      Die Nennung der Herkunft von mutmaßlichen Straftäterinnen und Straftätern führt häufig zu Ressentiments gegenüber Menschen gleicher oder ähnlicher Herkunft. In der Berichterstattung über Straftaten ist deshalb darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhalten führt. Wir nennen die Herkunft nur, wenn es ein begründetes öffentliches Interesse gibt. Dies ist nach unserer Auffassung vor allem dann der Fall, wenn es sich um eine besonders schwere Tat handelt oder die Information zwingend zum Verständnis des Sachverhalts erforderlich ist. Entscheidet sich die Redaktion nach Einzelfallabwägung bewusst für eine Herkunftsnennung, begründet sie dies im redaktionellen Text, um die Entscheidung nachvollziehbar für die Leserschaft zu machen.
      Genau wie die Nennung der Herkunft, schürt die Nennung der Religionszugehörigkeit von Personen in negativ kontextualisierter Berichterstattung häufig Ressentiments gegenüber Bevölkerungsgruppen. Wir nennen Glaubensbekenntnisse nur, wenn sie zwingend zum Verständnis des Sachverhalts nötig sind.

    3. Sexualisierte Gewalt und Gewalt gegen Frauen:

      Sexualisierte Gewalt ist regelmäßig Bestandteil unserer Berichterstattung. Dabei beschränken wir uns auf Informationen, die zum Verständnis des Sachverhalts zwingend notwendig sind. Wir verzichten auf Klischees, Framing (wiederkehrende und wertende Formulierungsmuster) und auf verharmlosende oder irreführende Umschreibungen. So vermeiden wir nach Möglichkeit Begriffe wie “Kinderschänder” und “Ehrenmord”, da sie fälschlicherweise eine “Schande” des Opfers beziehungsweise “Ehre” des Täters oder der Täterin suggerieren. 
      In unserer Berichterstattung hat die Perspektive des Opfers größeren Stellenwert als die des Täters oder der Täterin. Wir vermeiden so genanntes Victim Blaming, achten also darauf, den Opfern sexueller Gewalt durch unbedachte Formulierungen in unserer Berichterstattung keine Teilschuld am erlittenen Verbrechen zu geben.

  1. Trennung von Werbung und Redaktion

    Die Verantwortung der Publikationen der Redaktion Marc Sommer gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Redakteurinnen und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein. Die Redaktion stimmen darin überein, dass durch einen Anzeigenauftrag kein Einfluss und keine Rückwirkung auf die redaktionelle Inhaltsgestaltung ausgeübt werden darf.

  2. Rücksichtnahme auf die Leserinnen und Leser Vernatwortlichkeit und Rechenschaft Wir sind uns unserer Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit bewusst. Wenn uns Fehler unterlaufen, so geben wir diese offen zu, stellen sie richtig und entschuldigen uns („Wir bitten den Fehler zu verzeihen.“). Auch auf digitalen Kanälen machen wir die Fehlerkorrekturen transparent (Bsp: „In einer früheren Fassung  war die Rede von…“) Wir bemühen uns, eine Kultur zu fördern, in der die Bereitschaft besteht, Fehler zu bekennen und daraus zu lernen

  1. Berufsgeheimnis Die Journalisten der Publikationen der Redaktion Marc Sommer wahren das Berufsgeheimnis, machen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und geben Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.

  1. Persönlichkeitsrechte

    Die Journalisten der Publikationen der Redaktion Marc Sommer achten das Privatleben und die Intimsphäre der Menschen und wägen sie jeweils gegen das Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung sorgfältig ab.

  2. Vergünstigungen

    Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnte, die Entscheidungsfreiheit der Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit den Leitlinien der Redaktion Marc Sommer unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. Unsere Journalisten nehmen außerhalb von dienstlichen Zwecken keine Presserabatte in Anspruch.

  3. Aus- und Weiterbildung

    Unsere Leserinnen und Leser haben Anspruch auf qualifizierte Information, vermittelt durch kompetente und unabhängige Journalistinnen und Journalisten. Eine profilierte Redaktion achtet die Einhaltung journalistischer Grundsätze und Standards und bevorzugt eine handwerklich qualitativ hochwertige Machart ihrer Publikationen. Journalistische Qualität setzt auf individuelle Fähigkeiten (Sach- und Fachwissen, kommunikative und soziale Kompetenz) und erfordert eine solide Aus- und ständige Weiterbildung. Hierfür schafft die Redaktion Marc Sommer die nötigen Voraussetzungen.

Schlussbemerkung

Der vorstehende Verhaltenskodex dient zur Sicherung der journalistischen Qualität und ist bis zu seinem ausdrücklichen schriftlichen Widerruf eine verbindliche Vorgabe für die Arbeit der Journalisten der Redaktion Marc Sommer. Alle Journalisten sind verpflichtet, den Verhaltenskodex zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Arbeit einzuhalten. Die nachstehenden Erläuterungen dienen als Hilfestellung. Sie können und sollen nicht alle Eventualitäten des redaktionellen Alltags regeln. Wenn Unsicherheiten auftreten, wie man sich in einer speziellen Situation zu verhalten hat, sollte die Angelegenheit mit dem Vorgesetzten oder der Chefredaktion besprochen werden.

Teil II: Erläuterungen

Ethische Grundsätze und Richtlinien für die publizistische Arbeit: Regeln für einen fairen Qualitätsjournalismus

  1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde


    Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Publikationen der Redaktion Marc Sommer. Jede für die Redaktion Marc Sommer tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit unserer Produkte.

  1. Wahlkampfberichterstattung Zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gehört, dass die Publikationen der Redaktion Marc Sommer in der Wahlkampfberichterstattung auch über Auffassungen berichten, die sie selbst nicht teilen. Falsche, menschendiskriminierende oder demokratiefeindliche Aussagen ordnen wir entsprechend ein.

  2. Pressemitteilungen

    Sie sind weder gut noch böse. Aber sie müssen verantwortungsbewusst verwendet werden. Dabei helfen folgende Merkpunkte:

    • Pressemitteilungen sind unverzichtbar als Information und Ausgangspunkt für eigene Berichterstattung. Redaktionen sollten den Umgang damit organisieren und standardisieren.

    • Selbst überprüfen und recherchieren ist allemal professioneller und besser, als eine Pressemitteilung einfach weiter zu verbreiten.

    • Weglassen als Option – nicht jede Pressemitteilung muss erscheinen. Ohne relevante neue Aussage ist eine Veröffentlichung unnötig. Für Belanglosigkeiten sollte kein Platz verschwendet werden. Professionelle Relevanzkriterien gelten auch und gerade für Pressemitteilungen.

    • Pressemitteilungen sind kein Journalismus, Kontroversen muss die Redaktion selbst journalistisch in der Hand behalten und sollte sie nicht wechselseitigem Pro und Contra per Pressemitteilung überlassen. 

    • Vorsicht vor Schlagworten! Begriffliche Stereotype und Deutungsmuster (Framing) in Pressemitteilungen tragen häufig zur Interpretation von Sachverhalten und Ereignissen bei, die Redaktionen nicht so übernehmen, sondern problematisieren sollten. 

    • Bevorzugung vermeiden. Organisierte und institutionalisierte Akteure haben meist Pressestellen. Die Bevorzugung lokaler, politischer oder unternehmerischer Eliten, eine im Lokalen bekannte Gefahr, darf nicht durch Pressemitteilungen noch verstärkt werden.

    • Bezüge herstellen und Quellen einordnen: Die Hintergründe des Ereignisses müssen klar dargestellt sein. Die Kenntnisse von Rezipientinnen und Rezipienten sollten nicht überschätzt werden. Im Zweifelsfall lieber Zusammenhänge erklären und/oder eigene Erfahrungen mit dem Absender der Pressemitteilung hinzufügen.

    • Mehrere Perspektiven berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass nicht einseitig zugunsten einzelner Interessen berichtet wird. Die Inhalte von Pressemitteilungen und die damit verbundenen Motive sollten transparent gemacht werden. Gegebenenfalls kann auf entgegengesetzte Interessen anderer Akteure hingewiesen werden.

    • Redaktionelle Distanz auch in der Sprache: Informationen, Aussagen oder direkte Zitate aus der Pressemitteilung dürfen nicht ohne eigene Recherchen und gesicherte Kenntnisse als Darstellung der Redaktion erscheinen. Der Presserat pflegt in seinen Entscheidungen eine enge Auslegung.

    • Verdeckte oder indirekte Botschaften erkennen. Das gilt auch für visuelle Darstellungen. Nutzwert und Information in professionellen Mitteilungen können ebenso wie suchmaschinenoptimierte Keywords zur Förderung des Verkaufs bestimmter Produkte animieren. 

    • Gleichgewicht: Der Anteil der Pressemitteilungen sollte in einem gesunden Verhältnis zu den Eigenleistungen einer Redaktion bleiben.

    • Vertrauen und Glaubwürdigkeit speisen sich auch aus Quellenklarheit (wie Einordnung der Absender) und aus einem transparenten Umgang mit Pressemitteilung (was war nicht richtig, was ist selbst recherchiert?). Eine unbearbeitete Pressemitteilung mit dem Namen eines Redaktionsmitgliedes oder mit Redaktionskürzel zu versehen, widerspricht der Quellentransparenz und verstößt gegen medienethische Grundsätze.

  1. Recherche

    Die Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Die Publikationen der Redaktion Marc Sommer recherchieren nach den Grundsätzen von Unvoreingenommenheit und Wahrhaftigkeit. Unvoreingenommenheit bedeutet nicht den Verzicht auf eine Arbeitshypothese. Es ist zulässig und sinnvoll, Recherchen mit einer Vermutung zu beginnen. Aber es müssen in deren Verlauf auch Fakten berücksichtigt werden, die der Eingangsvermutung widersprechen. Wahrhaftigkeit fordert, keine Schlüsse zu ziehen, die nach sorgfältig erarbeitetem Wissen nicht für wahr gehalten werden.

    • Mindestens zwei gleichlautende, voneinander unabhängige Quellen

      sollen für kontroverse Informationen nach Möglichkeit zur Verfügung stehen („Watergate-Regel“). Die Redaktionen Marc Sommer dürfen sich aber auf Nachrichten einer anerkannten Nachrichtenagentur verlassen, es sei denn, dass sich mehrere Agenturen widersprechen oder Ungereimtheiten auftauchen. Je schwieriger die Quellenlage, desto wichtiger ist das Gebot, Transparenz herzustellen. Umstrittene Fakten sind als solche darzustellen. Fakten und Meinungen müssen strikt getrennt werden. Die Interessenlage von Experten ist offenzulegen (zum Beispiel bei Finanzanalysten, deren Bank in engster Geschäftsbeziehung zu der analysierten Firma steht). Mit Quellenangabe veröffentlichte polizeiliche und amtliche Mitteilungen müssen in der Regel nicht nachrecherchiert werden. Journalistische Beiträge anderer Medien sind keine amtlichen Quellen und sind dementsprechend kritisch zu prüfen.

    • Auswahl der Gesprächspartnerinnen und -partner:

      In den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens sind alle Geschlechter vertreten. Um dies in unserer Berichterstattung abzubilden, versuchen wir, sie gleichberechtigt zu Wort kommen zu lassen. Gleiches gilt für Menschen aus Einwandererfamilien oder Menschen mit Behinderung: Sie sollen in unserer Berichterstattung in allen Zusammenhängen vorkommen, nicht nur im Kontext ihrer Einwanderungsgeschichte oder ihrer Behinderung.

    • Alle Betroffenen anhören:

      Wird Nachteiliges über eine Person, eine Unternehmung, ein Amt oder eine Organisation verbreitet, müssen sich die Betroffenen im selben Kontext dazu äußern können. Dabei werden sie mit ihren besten Argumenten zitiert. Eine Ausgewogenheit im Sinne von gleich vielen oder gleich langen Statements ist nicht gefordert. Niemand ist verpflichtet, uns Rede und Antwort zu stehen. Wer sich weigert, wird deswegen weder getadelt noch lächerlich gemacht. Verweigert ein Betroffener die Stellungnahme, wird das im Beitrag – wenn möglich mit Angabe des Grundes – erwähnt. Im Falle einer Veröffentlichung muss das öffentliche Interesse schwerer wiegen als das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Das gilt auch, wenn ein Betroffener oder eine Betroffenengruppe trotz nachweislich intensiver Bemühungen nicht erreichbar ist. Gesonderte Regelungen gelten z.B. für Behörden (Auskunftspflicht).

    • Recherchegespräch:

      Am Anfang des Recherchegesprächs stellen wir uns vor und umschreiben unser Vorhaben in Grundzügen. Wenn nicht ausdrücklich ein Vorbehalt vereinbart ist, werden Auskünfte „on the record“ erteilt, das heißt, sie können unter Nennung von Namen und Stellung des Auskunftgebers verwendet werden. „Off the record“ heißt, dass der Name des Auskunftgebers entfällt und seine Stellung verundeutlicht wird („Ein hoher Beamter der Justizbehörde…“); die genaue Formulierung ist in diesem Fall zu vereinbaren.  Bei Auskünften, die als reine Hintergrundinformation gegeben werden („On background“), entfällt jede Zuschreibung („Wie uns zugetragen wurde…“). Bei Informationen, die nicht zugeordnet werden können, ist die Absicherung durch eine zweite, unabhängige Quelle wichtig. Diese sollte in der Regel zitierbar sein. Wer wissentlich und im Berufskontext mit Journalisten spricht, macht einen Schritt an die Öffentlichkeit. Er kann nicht den ganzen Informationsinhalt zurückziehen: Wir dürfen diese Person in indirekter Rede zitieren, soweit Zitate ausreichend belegbar sind.

    • Verdeckte Recherche:

      Wir geben unseren Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern gegenüber unsere Identität bekannt. „Tarnung“ des Berufs verstößt gegen das Lauterkeits- und Transparenzgebot, ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn das Thema von hohem öffentlichen Interesse und die Information anders nicht erhältlich ist. Beispiel: Günter Wallraffs verdeckte Recherche bei der „Bild“-Zeitung 1977; sie wurde nachträglich auch vom Bundesverfassungsgericht gedeckt. Geplante verdeckte Recherchen müssen von der Chefredaktion bewilligt werden. Nicht nötig ist die Selbstdeklaration bei allgemein zugänglichen Informationen (zum Beispiel bei der Bewertung eines ausgeschriebenen Reiseangebots oder eines Restaurants, Besichtigung einer Ausstellung usw.).

    • Unglücksfälle und Katastrophen:

      Wir beachten, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.

    • Recherche  bei schutzbedürftigen Personen:

      Bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen Personen ist besondere Zurückhaltung geboten. Dies betrifft vor allem Menschen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, aber auch Kinder und Jugendliche. Die eingeschränkte Willenskraft oder die besondere Lage solcher Personen darf nicht gezielt zur Informationsbeschaffung ausgenutzt werden.

    • Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten:

      Personenbezogene Daten, die unter Verstoß gegen den Pressekodex erhoben wurden, sind zu sperren oder zu löschen.

  1. Sorgfalt

    Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein und erkennbar gemacht werden.

    • Wir arbeiten nach dem Vier-Augen-Prinzip. Das heißt, jeder journalistische Beitrag wird von mindestens einem Kollegen/ unbeteiligte Person gegengelesen und geprüft.

    • Umfrageergebnisse: Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilen die Publikationen der Redaktion Marc Sommer die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mit. Zugleich muss mitgeteilt werden, ob die Ergebnisse repräsentativ sind. Sofern es keinen Auftraggeber gibt, soll vermerkt werden, dass die Umfragedaten auf die eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstituts zurückgehen. Falls es für Leser nicht erkennbar ist, müssen der Auftraggeber und/oder das Institut eingeordnet werden (Beispiel: tätig für die Pharma-Industrie).

    • Interview: Ein Wortlaut-Interview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt. Wird ein Interview ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut zitiert, so muss die Quelle angegeben werden. Wird der wesentliche Inhalt der geäußerten Gedanken mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe journalistischem Anstand. Ob ein Wortlaut-Interview zu autorisieren ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

    • Neben den Wortlaut-Interviews geben wir grundsätzlich keine Texte vor Veröffentlichung an Recherche- oder Gesprächspartner weiter. Ausnahmen sind wörtliche Zitate, wenn der Gesprächspartner dies ausdrücklich wünscht. Auch bei  hochkomplexen Themen, wie zum Beispiel aus den Bereichen Wissenschaft und Forschung, dürfen Textpassagen zur faktischen Überprüfung an den Recherche- oder Gesprächspartner gegeben werden. 

    • Grafische Darstellungen: Die Sorgfaltspflicht verlangt, bei grafischen Darstellungen irreführende Verzerrungen auszuschließen.

  1. Leserbriefe und Leserkommentare

    • Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, in Leserbriefen auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt.

    • Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.

    • Veröffentlicht werden Zuschriften, die sich direkt auf aktuelle Beiträge der Zeitung und aktuelle Themen beziehen.

    • Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Die Publikationen Marc Sommer verzichten auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, wird auf  Veröffentlichung verzichtet. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit den ethischen Grundlagen der Redaktionen der Redaktion Marc Sommer ebenso unvereinbar wie die Veröffentlichung von Leserbriefen, die gegen geltendes Recht verstoßen.

    • Unmittelbar an Nachrichten, am Geschehen, an Ereignissen, Themen oder Vorgängen beteiligte Personen und Institutionen (etwa Parteien), kommen im Leserforum nicht zu Wort. Sie haben die Möglichkeit, sich in Stellungnahmen an die Redaktion zu wenden. Das gilt in der Regel gleichermaßen für alle Vereine, Verbände und sonstige Organisationen.

    • Um möglichst viele Leser zu Wort kommen zu lassen, sind  Kürzungen von umfassenden Zuschriften fast immer unvermeidlich. Wir weisen regelmäßig darauf hin, dass Leserbriefe von der Redaktion gekürzt werden. Wenn wir Leserbriefe kürzen, dann so, dass der Sinn des Briefes bewahrt wird.

    • Wer Leserbriefe an die Redaktion schickt, muss damit rechnen, dass sie auch oder ausschließlich im Online- Angebot der Redaktion askmarc.eu verbreitet werden. Schließt der Einsender oder die Einsenderin dies aus, muss sich die Redaktion daran halten.

    • Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Reaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.

    • Wir veröffentlichen Leserbriefe grundsätzlich zeitnah.

    • Leserkommentare auf askmarc.eu und andere, werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Es gelten die Kommentarregeln der Redaktion Marc Sommer

  1. Richtigstellung

    • Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, werden von den Publikationen der Redaktion Marc Sommer unverzüglich in angemessener Weise richtiggestellt.

    • Anforderungen: Für den Leser muss erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist.

    • Dokumentierung: Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Publikationen der Redaktion Marc Sommer zur Veröffentlichung von Richtigstellungen, Widerrufen, Gegendarstellungen oder zu Rügen des Deutschen Presserats, so sind diese Veröffentlichungen zu den archivierten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer zu dokumentieren wie die Daten selbst.

  1. Berufsgeheimnis

    Die Redaktionen Marc Sommer wahren das Berufsgeheimnis, machen vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und geben Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.

    • Vertraulichkeit: Hat der Informant die Verwertung seiner Mitteilung davon abhängig gemacht, dass er als Quelle unerkannt oder ungefährdet bleibt, so ist diese Bedingung zu respektieren. Diese Vertraulichkeit kann nur dann nicht bindend sein, wenn dadurch ein Verbrechen verdeckt wird und die Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muss nicht gewahrt werden, wenn bei sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung gewichtige staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist. Über als geheim bezeichnete Vorgänge und Vorhaben darf berichtet werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung festgestellt wird, dass das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit höher rangiert als die für die Geheimhaltung angeführten Gründe.

    • Nachrichtendienstliche Tätigkeiten: Nachrichtendienstliche Tätigkeiten von Journalisten sind mit den Pflichten aus dem Berufsgeheimnis und dem Ansehen der Publikationen der Redaktion Marc Sommer nicht vereinbar.

    • Datenübermittlung: Alle von Redaktionen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Die Übermittlung von Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken zwischen den Redaktionen ist zulässig.

       

  1. Trennung von Tätigkeiten

    Journalisten der Publikationen, der Redaktion Marc Sommer üben keine Tätigkeiten aus, die unsere Glaubwürdigkeit in Frage stellen könnten.

    • Offenlegung von Interessensbindungen: Journalisten der Redaktion Marc Sommer legen Interessensbindungen, die für ihre jeweilige berufliche Tätigkeit von Bedeutung sein könnten, gegenüber dem direkten Vorgesetzten offen. Diese Information über Interessensbindungen ist eine Bringschuld des Mitarbeiters. Die Interessensbindung soll grundsätzlich bei einem Neueintritt besprochen werden. Die Bringschuld besteht aber auch, wenn einem Mitarbeiter ein Auftrag erteilt wird, dessen Erfüllung mit Interessensbindungen kollidiert. Die direkten Vorgesetzten entscheiden aufgrund der Offenlegung, ob der Auftrag aufrechterhalten wird. Im Zweifelsfall ziehen sie die Chefredaktion zu Rate.

    • Als Interessensbindungen gelten insbesondere:

      – die Zugehörigkeit zu Parteien und anderen Institutionen des öffentlichen Lebens

      – die Tätigkeit für Parteien, Verbände des öffentlichen Lebens und wirtschaftliche Unternehmen

      – die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen (z.B. Familienunternehmen)

      – Aktienbesitz, sobald der Journalist über die betreffende Unternehmung mehr als routinemäßig berichten soll. Im zeitlichen Umfeld der Berichterstattung dürfen solche Papiere weder gekauft noch verkauft werden. Dieses Verbot gilt auch für den Handel mit Put- und Call-Optionen

      – Verwaltungsratsmandate, Beratungsverträge

      – Verwandtschaftliche oder nahe persönliche Beziehungen zu Personen des öffentlichen Interesses, sobald der Journalist über diese berichten soll.

      – Mandate: Freie und andere Mitarbeiter der Redaktionen Marc Sommer können einer politischen oder wirtschaftlichen Vereinigung als einfaches Mitglied angehören, halten sich aber, um die Glaubwürdigkeit der Publikationen nicht zu gefährden, bei der Übernahme von Mandaten aller Art (Ämter, Aufträge, Beratertätigkeiten und dergleichen) zurück. Eine angestrebte oder bereits erfolgte Übernahme von Mandaten aller Art ist der Chefredaktion in jedem Fall anzuzeigen. Beispiel: Die Glaubwürdigkeit der Redaktion wäre kompromittiert, wenn bekannt wird, dass ein Journalist, der über ein umstrittenes Endlagerprojekt für radioaktiven Abfall berichtet, Vorstandsmitglied von Greenpeace ist. Generell ausgeschlossen sind Mandate in Sachgebieten, in denen Mitarbeiter journalistisch tätig sind. Über Ausnahmen, die insbesondere im lokalen Bereich möglich sind (zum Beispiel Einsatz in einer Schulkommission), entscheidet die Chefredaktion. Diese trifft nötige Maßnahmen zur Sicherstellung der Glaubwürdigkeit der Publikationen. Ein Engagement in journalistischen Berufsverbänden gilt nicht als Mandat im hier definierten Sinne.

      – Öffentliche Auftritte: Aufträge zur Leitung von Podiumsdiskussionen und Ähnliches können angenommen werden, solange die Themen kontrovers debattiert werden und klar ist, dass der Mitarbeiter vom Veranstalter unabhängig ist. Derartige Einsätze sind mit den Vorgesetzten abzusprechen; sie unterliegen dem üblichen Bewilligungsprozedere für Nebenbeschäftigungen.  Die Honorierung soll sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen, damit nicht der Eindruck der Käuflichkeit entsteht. In den heißen Phasen vor Wahlen gelten besondere Regeln. Journalisten der Redaktionen Marc Sommer stellen die Bekanntheit, die sie durch ihre Arbeit erreicht haben, nicht in den Dienst von öffentlichen Aktionen mit politischen Zielen. Das Unterzeichnen von Testimonials oder Wahlaufrufen ist grundsätzlich unerwünscht und muss mit dem Vorgesetzten abgesprochen sein.

  1. Trennung von Werbung und Redaktion


    Die Verantwortung der Publikationen der Redaktion Marc Sommer gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Redakteurinnen und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichung zu Werbezwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlags betreffen, muss dieses erkennbar sein. Verlag und Redaktion stimmen darin überein, dass durch einen Anzeigenauftrag kein Einfluss und keine Rückwirkung auf die redaktionelle Inhaltsgestaltung ausgeübt werden darf.

    Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen:

    Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie für Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.

    Schleichwerbung:

    Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Publikationen Marc Sommer als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.

    Sonderveröffentlichungen:

    Redaktionelle Sonderveröffentlichungen unterliegen der gleichen redaktionellen Verantwortung wie alle redaktionellen Veröffentlichungen.

    Sonderprodukte:

    Sonderprodukte aller Art, deren Inhalte presserechtlich von der Redaktion verantwortet werden, müssen jederzeit unabhängig und überparteilich nach journalistischen Regeln entstehen. Dies gilt für Print und Online.

    Besondere Sorgfalt gilt bei Inhalten von Sonderveröffentlichungen und Corporate Publishing-Produkten,

    auch dann, wenn sie sich nur mit einem Themenfeld beschäftigen, wenn ihre Herausgabe ganz oder in Teilen fremdfinanziert wird oder wenn sie in Zusammenarbeit mit Partnern aus Wirtschaft oder Kommune entstehen. Das ist wichtig, im Sinne der Glaubwürdigkeit der Redaktion und ihrer an den Inhalten der Sonderprodukte beteiligten Journalistinnen und Journalisten.

    Auch die Inhalte von Anzeigen

    sind presserechtlich vom publizierenden Verlag zu verantworten. Denn der Verlag  haftet zivil- wie strafrechtlich für den gesamten Inhalt der Publikation – auch für solche Inhalte, die von dritter Seite stammen. Der Anzeigenteil ist da nicht ausgenommen. Einschränkend heißt es in der rechtlichen Praxis aber auch:  Bei einer bezahlten Anzeige ist der Anzeigenkunde allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit des Inhalts. Das Medium muss nur bei groben und unschwer erkennbaren Rechtsverletzungen einschreiten.

    PR-Artikel

    sind bezahlte Beiträge, also Anzeigen. Sie müssen auch durch Kennzeichnung und Gestaltung (Schriftart, Schriftgröße, Spaltigkeit) als Anzeigen erkennbar sein. PR-Artikel  können inhaltlich völlig werblicher Natur sein, sie müssen aber dennoch presserechtlich einwandfrei sein. Das gilt für Print und Online (Native Advertising).

    Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung:

    Journalisten, die Informationen im Rahmen ihrer Berufsausübung recherchieren oder erhalten,  nutzen diese Informationen vor ihrer Veröffentlichung ausschließlich für publizistische Zwecke und nicht zum eigenen persönlichen Vorteil oder zum persönlichen Vorteil anderer. Journalisten dürfen keine Berichte über Wertpapiere und/oder deren Emittenten in der Absicht veröffentlichen, durch die Kursentwicklung des entsprechenden Wertpapiers sich, ihre Familienmitglieder oder andere nahestehende Personen zu bereichern. Sie sollen weder direkt noch durch Bevollmächtigte Wertpapiere kaufen bzw. verkaufen, über die sie zumindest in den vorigen zwei Wochen etwas veröffentlicht haben oder in den nächsten zwei Wochen eine Veröffentlichung planen. Um die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, treffen Journalisten die erforderlichen Maßnahmen. Interessenskonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Finanzanalysen sind in geeigneter Weise offen zu legen.

  • Persönlichkeitsrechte

    • Nennung von Namen/Abbildungen:

      – Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren ist immer zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen. Nur bei einem eindeutig überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit können die Publikationen der Redaktion Marc Sommer Informationen veröffentlichen, die eine Identifizierung von Tätern ermöglichen. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz.

      – Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein.

      – Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem Unglücksfall oder der Straftat nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung grundsätzlich unzulässig.

      – Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird. Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit eines Täters oder Tatverdächtigen vor, sollen Namensnennung und Abbildung unterbleiben.

      – Bei Amts- und Mandatsträgern können Namensnennung und Abbildung zulässig sein, wenn ein Zusammenhang zwischen Amt und Mandat und einer Straftat gegeben ist. Gleiches trifft auf Personen der Zeitgeschichte zu, wenn die ihnen zur Last gelegte Tat im Widerspruch zu dem Bild steht, das die Öffentlichkeit von ihnen hat.

      – Namen und Fotos Vermisster dürfen veröffentlicht werden, jedoch nur in Absprache mit den zuständigen Behörden.

    • Ausnahmen vom Verzicht auf Namensnennung:

      – Bei überwiegendem öffentlichem Interesse (in der Regel, wenn die Polizei im Rahmen der Fahndung den Namen eines Gesuchten nennt).

      – Bei Personen des Zeitgeschehens (Politiker, Amtsträger und andere Prominente, deren Name und Bild allgemein bekannt sind, sofern das Delikt mit der Prominenz zu tun hat). Je prominenter eine Person ist, desto eher kann ihr Name genannt werden.

      – Wenn der Name bereits allgemein bekannt ist oder als Chiffre für den Fall gilt (Vorsicht: Die Nennung durch einzelne Zeitungen schafft noch nicht allgemeine Bekanntheit!).

      – Wenn der Verdächtige weiter straffällig wird oder die Namensnennung eine warnende Wirkung haben soll (Beispiel: Haftpflichtprozess gegen einen Schönheits-Chirurgen, der weiterhin Kunden akquiriert).

      – In der Regel, wenn der Betroffene mit der Publizität einverstanden ist (indem er Interviews gibt oder in die Kamera lacht).

      – Vorsicht: Manchmal müssen wir Betroffene vor sich selbst schützen!

    • Berichterstattung über lange zurückliegende Ereignisse:

      Dabei ist (nicht zuletzt im Interesse der Resozialisierung) das Recht auf Vergessen sorgfältig abzuwägen. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen. Die vorstehenden Grundsätze ermöglichen eine erste, grobe Beurteilung des Einzelfalles. In allen Zweifelsfällen konsultiert der Redaktionsleiter die Chefredaktion.

    • Schutz des Aufenthaltsortes:

      Der private Wohnsitz sowie andere Orte der privaten Niederlassung, wie z. B. Krankenhaus-, Pflege-, Kur-, Haft-, oder Rehabilitationsorte, genießen besonderen Schutz.

    • Resozialisierung:

      Im Interesse der Resozialisierung müssen bei der Berichterstattung im Anschluss an ein Strafverfahren in der Regel Namensnennung und Abbildung unterbleiben, es sei denn, ein neues Ereignis schafft einen direkten Bezug zu dem früheren Vorgang.

    • Erkrankungen:

      Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen sollen die Publikationen der Redaktion Marc Sommer in solchen Fällen auf Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen sind, vermeiden.

    • Selbsttötung:

      Die Berichterstattung über eine Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände. Die Zeitungen der Redaktion Marc Sommer verzichten insbesondere darauf, Details über die Art des Todes zu erwähnen. Wir zeigen zum Beispiel auch nicht die Brücke, von der sich jemand in den Tod gestürzt hat. Wir wollen Suizidgefährdete nicht auf solche Möglichkeiten hinweisen. Ausnahmen von der Regel sind möglich, wenn die Tat öffentlich war (zum Beispiel Selbstverbrennung in der Öffentlichkeit), wenn die Tat mit anderen Straftaten kombiniert war (zum Beispiel einer Entführung) oder wenn es sich um eine in der Öffentlichkeit bekannte Person handelte. In diesen Fällen veröffentlichen wir folgenden Hinweis mit einem Hilfsangebot für suizidgefährdete Menschen: „In der Regel berichtet die Redaktion Marc Sommer nicht über Selbsttötungen, außer die Umstände erlangen besondere Bedeutung in der Öffentlichkeit. Wenn Sie Gedanken quälen, sich selbst das Leben zu nehmen, dann kontaktieren Sie bitte umgehend die Telefonseelsorge. Unter der kostenlosen Rufnummer 0800-1110111 oder 0800-1110222 erhalten Sie Hilfe von Beratern, die Ihnen Auswege aus schwierigen Situationen aufzeigen können.“

    • Opposition und Fluchtvorgänge:

      Bei der Berichterstattung über Länder, in denen Opposition gegen die Regierung Gefahren für Leib und Leben bedeuten kann, ist zu bedenken: Durch die Nennung von Namen oder Fotoveröffentlichungen können Betroffene identifiziert und verfolgt werden. Auch kann die Veröffentlichung von Einzelheiten über Geflüchtete und ihre Flucht dazu führen, dass zurückgebliebene Verwandte und Freunde gefährdet oder noch bestehende Fluchtmöglichkeiten verbaut werden.

    • Jubiläumsdaten:

      Die Veröffentlichung von Jubiläumsdaten solcher Personen, die sonst nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen, bedingt, dass sich die Redaktion vergewissert hat, ob die Betroffenen mit der Veröffentlichung einverstanden sind oder vor öffentlicher Anteilnahme geschützt sein wollen.

    • Auskunft:

      Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Informationen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit

      – aus den Daten auf Personen, die bei der Recherche, Bearbeitung oder Veröffentlichung von Beiträgen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,

      – aus den Daten auf die Person des Einsenders, Gewährsträgers oder Informanten von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
      – durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische  Aufgabe des Publikationsorgans durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder

      – es sich als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

    • Anmerkung:

      Der Umgang mit Persönlichkeitsrechten kann sich im Einzelfall auf digitalen Kanälen unterscheiden vom Umgang in der gedruckten Zeitung. Grund: Digitalveröffentlichungen sind theoretisch sofort weltweit und dauerhaft verfügbar, während eine gedruckte Lokalausgabe nur eingeschränkt zugänglich ist.

  • Schutz der Ehre

    Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.

  • Religion, Weltanschauung, Sitte

    Die Publikationen der Redaktion Marc Sommer verzichten darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.

  • Sensationsberichterstattung, Jugendschutz

    Die Publikationen der Redaktion Marc Sommer verzichten auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Sie beachten den Jugendschutz.

    • Unangemessene Darstellung:

      Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse  der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird. Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen von Gewalttaten und Unglücksfällen beachten die Publikationen der Redaktion Marc Sommer die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche.

    • Berichterstattung über Gewalttaten:

      Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägen die Publikationen der Redaktion Marc Sommer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab. Sie berichten über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, lassen sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Sie unternehmen keine eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei. Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht geben. Außerdem messen Journalistinnen und Journalisten der Redaktion Marc Sommer der Perspektive der Opfer in ihrer Berichterstattung hohe Bedeutung bei. Die Perspektive von Täterinnen und Tätern beschreiben wir nur, soweit es zum Verständnis der Tat notwendig ist. Konkret bedeutet dies etwa einen Verzicht auf spekulative vermeintliche Erklärungen für Straftaten. Beispiel: Der Begriff “Triebtäter” suggeriert eine Hilflosigkeit des Täters oder der Täterin gegenüber den eigenen Trieben und entbindet von Verantwortung für die eigenen Taten. Entsprechende Hintergrundinformationen, die zum Verständnis des Tathergangs zwingend notwendig sind, müssen genau abgewogen werden. Wir vermeiden außerdem so genanntes Victim Blaming, achten also darauf, den Opfern sexueller Gewalt durch unbedachte Formulierungen in unserer Berichterstattung keine Teilschuld am erlittenen Verbrechen zu geben.

    • Tötungsdelikte gegen die eigene Familie:

      Hier berichten die Publikationen der Redaktion Marc Sommer zurückhaltend und verzichten auf verharmlosende und wertende Formulierungen. Beispiel 1: Die Verwendung des Begriffs “Familiendrama” für ein Tötungsdelikt innerhalb der Familie ist verharmlosend innerhalb der Familie suggeriert ein komplexes und bühnenreifes Hintergrundgeschehen, das zur Tat geführt hat und wird daher nicht verwendet. Beispiel 2: Der Begriff “Ehrenmord” suggeriert eine vermeintliche Ehre der Täterin oder des Täters, hat jedoch eine strafrechtliche Relevanz. Er wird daher in Publikationen der Redaktion Marc Sommer nur zurückhaltend und mit entsprechender Einordnung verwendet.

    • Unglücksfälle und Katastrophen:

      Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen der Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.

    • Abgestimmtes Verhalten mit Behörden/Nachrichtensperre:

      Nachrichtensperren akzeptieren die Redaktionen Marc Sommer in bestimmten, gut begründeten Fällen, jedoch nicht per se. Ein abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Polizei gibt es nur dann, wenn Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten durch das Handeln von Journalisten geschützt oder gerettet werden können. Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum, ganz oder teilweise zu unterlassen, folgen die Redaktionen der Redaktion Marc Sommer, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist.

    • Verbrecher-Memoiren:

      Die Veröffentlichung von so genannten Verbrecher-Memoiren verstößt gegen die Leitlinien der Redaktionen Marc Sommer, wenn Straftaten nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werden, die Opfer unangemessen belastet und durch eine detaillierte Schilderung eines Verbrechens lediglich Sensationsbedürfnisse befriedigt werden.

    • Drogen:

      Veröffentlichungen in den Publikationen der Redaktion Marc Sommer dürfen den Gebrauch von Drogen nicht verharmlosen.

  • Diskriminierungssensible Berichterstattung

    Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

    • Geschlechtergerechte Sprache:  Die Redaktion Marc Sommer verwendet geschlechtergerechte Schreibweisen, um Menschen sichtbarer zu machen, die kein Mann sind. Dahinter steckt die Überzeugung, dass sich durch das lange Zeit verwendete generische Maskulinum ein Großteil der Bevölkerung im besten Fall mitgemeint, oft aber explizit auch ausgeschlossen fühlt.  Als Standard kommen Doppelnennungen (Beispiel: Lehrerinnen und Lehrer) und Synonyme (Beispiel: Lehrkräfte) zum Einsatz. Wenn der Platz knapp ist (etwa in Überschriften), bemühen sich die Journalistinnen und Journalisten um Alternativen, schließen das generische Maskulinum aber nicht aus. Wenn in Ausnahmefällen Gender-Konstruktionen veröffentlicht werden, dann weisen wir am Ende des Textes darauf hin, warum das so ist. Erklärtext: „In diesem Text finden Sie eine gegenderte Formulierung, weil dies der Gesprächspartnerin / dem Gesprächspartner wichtig war.“

      Folgende Sonderfälle kann es geben:

– Leserbriefe:  Verwendet eine Leserin oder ein Leser im Brief ein Sternchen, Binnen-I oder Unterstriche, so wandeln wir diese zur Doppelpunkt-Lösung (Beispiel: Politiker*innen) um.

– Interviews und Zitate: Wenn unsere Gesprächspartnerin oder unser Gesprächspartner im Gespräch gendert, übernehmen wir die Form, die sie oder er verwendet. Wir fragen aber nach, ob sie darauf bestehen, dass dies so auch schriftlich abgebildet wird. Die bevorzugte Lösung ist, das Gesprochene an unsere Standards (siehe oben) anzupassen. Für schriftlich überlieferte Zitate gilt: Wir wandeln alle gegenderten Schreibweisen zu einem Sternchen.

– Pressemitteilungen: Wir passen etwaige Genderformen an unseren Standard an (siehe oben). Übernehmen wir aus Pressemitteilungen Zitate von Personen, in denen gegenderte Formen vorkommen, gilt für diese die Regel, die auch für andere für Zitate gilt (siehe oben).

– Gastbeiträge: Wir bitten unsere Gäste vorab, unsere Standards zu übernehmen oder informieren sie, dass wir ihre Texte auf diese Standards anpassen werden.

– Angelieferte Inhalte von unkritischen Quellen wie bestimmten Vereinen/Organisationen):  Die Redaktion Marc Sommer übernimmt aus Pragmatismus alle Formen, die angeliefert werden.  Anmerkung: Diese Stoffe werden journalistisch nicht bearbeitet und sind entsprechend gekennzeichnet.

  • Herkunfts- und Glaubensnennung:

    Die Nennung der Herkunft von mutmaßlichen Straftäterinnen und Straftätern führt häufig zu Ressentiments gegenüber Menschen gleicher oder ähnlicher Herkunft. In der Berichterstattung über Straftaten ist deshalb darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhalten führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.

Grundsätzlich gilt:

Es verstößt nicht gegen die Berufsethik und ist auch presserechtlich nicht verboten, die Nationalität eines Straftäters zu erwähnen. Nach dem Pressekodex muss dafür aber „ein begründetes öffentliches Interesse“ vorliegen. Reine Neugier, von wem auch immer, reicht als Begründung nicht aus. Und auch wenn etwa die Polizei die Nationalität eines Verdächtigen nennt, ist dies für uns noch keine ausreichende Begründung dafür, dies ebenfalls zu tun. Generell ist immer der Einzelfall zu prüfen. Auf keinen Fall dürfen wir durch die Nennung bloß eine diskriminierende Stereotype bedienen oder eine Gruppe verunglimpfen. Auch sollten wir die Nationalität nicht in der Überschrift oder durch permanente Wiederholungen besonders betonen.

Bei besonders schweren Straftaten (Mord, Totschlag, Folter, Entführung, Terrorismus, Organisierte Kriminalität) sehen wir das „begründete öffentliche Interesse“ grundsätzlich als gegeben und erwähnen i.d.R. die Nationalität des Täters oder Tatverdächtigen im Text. Dieses „begründete öffentliche Interesse“ kann auch regional begrenzt sein. Bei Bagatell- und Alltagsdelikten (kleine Polizeimeldungen) gibt es i.d.R. kein öffentliches Interesse, die Nationalität zu erwähnen. Aber auch Bagatelldelikte können – massenhaft begangen – ein erhebliches öffentliches Interesse hervorrufen (Beispiel: Hütchenspieler, Taschendiebstahl, etc.).

Die Nationalität eines Straftäters oder Verdächtigen kann i.d.R. dann erwähnt werden (Regelwerk der Deutschen Presseagentur)

– wenn die Umstände einer Straftat besonders außergewöhnlich sind

– wenn es sich um eine Straftat in der Öffentlichkeit vor vielen Augenzeugen handelt

– wenn es einen Bezug zur Tat gibt, die Nennung der Nationalität also zum Verständnis der Tat wichtig ist

– wenn sich aus den Umständen der Tat ein besonderes Informationsinteresse der Bevölkerung an möglichst vielen Details zu Täter und Tatmotiv ableiten lässt (Beispiel Serientaten, die die Bevölkerung einer Region beunruhigen)

– wenn es politische Diskussionen/Stellungnahmen (außerhalb der üblichen rechtsradikalen Kreise) gibt, in denen die Nationalität thematisiert wird

– wenn die Biografie des Täters für die Berichterstattung von Bedeutung ist (Beispiel Geflüchteter, der auf der Flucht schon mehrere vergleichbare Taten begangen hat)

– wenn die Nationalität eines Tatverdächtigen eine besondere Behandlung im Ermittlungsverfahren zur Folge hat (Beispiel Haftbefehl wegen Gefahr einer Flucht ins Heimatland)

– wenn im öffentlichen Prozess die Nationalität des Tatverdächtigen von Verfahrensbeteiligten in besonderem Maße thematisiert wird

– wenn es eine Öffentlichkeitsfahndung mit (Phantom)Bildern gibt.

    • Herkunftsnennung bei Straftaten: Publikationen der Redaktion Marc Sommer nennen die Herkunft nur, wenn es im öffentlichen Interesse ist. Dies ist nach Ansicht der Redaktion nur dann der Fall, wenn die Information zum Verständnis des zugrundeliegenden Sachverhalts zwingend erforderlich ist. Entscheidet sich die Redaktion nach Einzelfallabwägung bewusst für eine Herkunftsnennung, begründet sie dies im redaktionellen Text, um die Entscheidung nachvollziehbar für die Leserschaft zu machen.

Genau wie die Nennung der Herkunft, schürt die Nennung der Religionszugehörigkeit von Personen in negativ kontextualisierter Berichterstattung häufig Ressentiments gegenüber Bevölkerungsgruppen. Publikationen der Redaktion Marc Sommer nennen Glaubensbekenntnisse nur, wenn sie zwingend zum Verständnis des Sachverhalts nötig sind.

  1. Unschuldsvermutung

    Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Publikationen der Redaktion Marc Sommer.

    • Vorverurteilung: Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Publikationen der Redaktion Marc Sommer können eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung sind die Publikationen der Redaktion Marc Sommer nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind. Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.

    • Folgeberichterstattung: Haben die Publikationen der Redaktion Marc Sommer über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung eines Betroffenen berichtet, sollen sie auch über einen das Verfahren rechtskräftig abschließenden Freispruch bzw. über eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen.

    • Straftaten Jugendlicher: Bei der Berichterstattung über Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche sowie über ihr Auftreten vor Gericht sollen die Publikationen der Redaktion Marc Sommer mit Rücksicht auf die Zukunft der Betroffenen besondere Zurückhaltung üben.

  1. Medizin-Berichterstattung

    Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem früheren Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.

  1. Vergünstigungen

    Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit der Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit den Leitlinien der Redaktionen Marc Sommer unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.

    • Einladungen und Geschenke: Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit der Redaktion könne beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden. Journalisten nehmen daher keine Einladungen oder Geschenke an, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Maß übersteigt. Als Richtschnur gilt, dass Geschenke, deren Wert 50 Euro übersteigt, nicht angenommen werden dürfen. Die Annahme von Bargeld ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Annahme von Werbeartikeln oder sonstiger geringwertiger Gegenstände ist unbedenklich. Recherche und Berichterstattung dürfen durch die Annahme von Geschenken, Einladungen oder Rabatten nicht beeinflusst, behindert oder gar verhindert werden. Journalisten bestehen darauf, dass Informationen unabhängig von der Annahme eines Geschenks oder einer Einladung gegeben werden.
      Unproblematisch sind Leistungen Dritter, die allen Medien zugute kommen und die branchenüblich akzeptiert werden, solange die Unabhängigkeit der Berichterstattung nicht in Frage gestellt ist. Also zum Beispiel Essen und Give-Aways anlässlich von Pressekonferenzen, vom Organisator bezahlte Journalistenausflüge zum Besuch eines Schauplatzes, Einladungen zu Premieren und Promiveranstaltungen etc. Auch der Besuch von kostenlosen Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen, die von Interessengruppen organisiert werden, ist zulässig.

  2. Rechtlicher Schutz

    Die Redaktion Marc Sommer gewährt ihren Mitarbeitern keinen Rechtsschutz, falls sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Justiz in Kontakt kommen. Dies kann sich ändern, wenn die Redaktion über eine Größe verfügt, die es unumgänglich macht, feste Mitarbeiter*innen rechtlich zu schützen. Hier wird im allgemeinen ab einer Größe von 250 fest angestellten Mitarbeiter*innen gesprochen, die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden.

  3. Beschwerden

    Der Umgang mit Beschwerden trägt entscheidend zur Außendarstellung der Redaktion Marc Sommer bei. Jede Redaktion hat dafür zu sorgen, dass alle Beschwerden beantwortet werden. Mitarbeiter beantworten Beschwerden, die an sie persönlich adressiert sind, selber.
    Für Beschwerden, die einzelne Bereiche beanstanden, ist die jeweilige Führungskraft verantwortlich. Bei grundsätzlichen Fragen antwortet die Chefredaktion. Musterbriefe sind zulässig. Beschimpfungen können summarisch beantwortet werden, anonyme E-Mails (Pseudonym als Absender) oder offenkundig unsinnige Beschwerden müssen nicht beantwortet werden.

  4. Berichtigung und Entschuldigung

    Stellen Journalisten oder Redaktionen sachliche Fehler in den Publikationen der Redaktion Marc Sommer fest, berichtigen sie diese nach entsprechender Abklärung zeitnah. Die klare und unmissverständliche Korrektur schadet der Glaubwürdigkeit nicht, im Gegenteil. Fehler unterlaufen allen; es geht darum, möglichst wenige zu machen. Glaubwürdig sind diejenigen, welche offen dazu stehen und korrigieren, was korrigiert werden muss. Eine rasche Korrektur ist auch wichtig, um eine Weiterverbreitung der Fehlleistung in nachfolgenden Ausgaben oder via Archiv zu vermeiden. Richtigstellungen, also ausdrückliche Hinweise darauf, dass ein Fehler unterlaufen ist, erfolgen (verbunden mit der Korrektur) bei klaren Fehlern, also bei Fehlleistungen, die in ihrer Tragweite über reine Irrtümer oder banale Details hinausgehen. Ebenso bei Irrtümern, welche negative Konsequenzen für natürliche oder juristische Personen haben könnten. Eine Entschuldigung durch die Führungskraft oder in gravierenden Fällen durch die Chefredaktion ist dann geboten, wenn legitime Gefühle von Lesern verletzt worden sind oder wenn durch Falschinformationen das Renommee einer Person oder Organisation erheblich geschädigt worden ist.

Richtlinien für Wirtschaftsberichterstattung

Für die lokale Wirtschaftsberichterstattung gelten zusätzliche Richtlinien. Sie sollen in möglichst vielen Alltagssituationen hilfreich sein. Sie sind nicht nur Messlatte für die Berichtserstattung aus dem Wirtschaftsleben, sondern auch Argumentation für Gespräche oder Schriftwechsel mit Kunden bzw. Lesern. Eine sinnvolle und gemeinsame Argumentation trägt auch zur guten Verständigung mit Kolleginnen und Kollegen aus der Anzeigenabteilung bei. Diese Richtlinien sollen nicht verhindern, sondern Grenzen kenntlich machen. Grundsätzlich muss es unser Ziel sein, die redaktionellen Kontakte zu allen Betrieben und Unternehmen zu verbessern. Nur über eine Basis aus Vertrauen und Kompetenz erreichen wir eine gehaltvolle Wirtschaftsberichterstattung. Wir wollen also mit den Vertretern der heimischen Wirtschaft ins Gespräch kommen und im Gespräch bleiben. Deshalb ist es gut, auf deren Wünsche kompetent reagieren zu können.

Gut ist es auch, wenn nicht die Ablehnung eines Wunsches im Vordergrund steht, sondern der Versuch, einen Weg zu finden. Ablehnungen werden unvermeidlich sein. Gute Argumente verstehen aber auch Anzeigenkunden.

Diese Richtlinien sollen also Berührungsängste zu Handel und Wirtschaft abbauen helfen, von denen ständig wichtige redaktionelle Inhalte bezogen werden müssen. Diese geben meist mehr her, als nur eine Meldung unter der Rubrik „Schaufenster der Wirtschaft“. Es empfiehlt sich auch deshalb, regelmäßig mit Vertretern unserer heimischen Wirtschaft und des Handels zu sprechen, weil das nicht nur eine Bereicherung für den Lokalteil bringt, sondern auch die Möglichkeit, unsere gesetzlichen und journalistisch fundierten Standpunkte zu vertreten. Gerade bei der Berichterstattung über Firmen, Dienstleistungen oder Produkte stellt sich oft nicht die Frage „Ja oder nein?“ sondern „Wie?“.

  1. Ermessensspielraum

    Journalistische Richtlinien müssen stets einen Ermessensspielraum freilassen. Der darf genutzt werden, solange einige Kriterien erfüllt sind, wenn sich auf notwendige Fragen zufriedenstellende Antworten geben lassen:

– Liegt allgemeines Interesse vor?
– Handelt es sich um einen interessanten Lesestoff?
– Ist Servicecharakter gegeben?
– Kommen wichtige Namen und Nachrichten vor?
– Handelt es sich um eine Neuheit bzw. Besonderheit?
– Liegt gesellschaftspolitisches Interesse vor?
– Ist die Neuheit bzw. die Nachricht von lokaler Bedeutung?

Grundsätzlich gilt: Rubriken wie „Schaufenster der Wirtschaft“ befreien nicht von der Einhaltung der Grundsätze unserer Publikationen. Sie stehen im redaktionellen Teil und für den gilt, dass  weder für Produkte noch für Firmen geworben wird. Deshalb:

– Bei Wirtschaftsartikeln ist sprachlich die journalistische Distanz zu wahren.
– Es empfiehlt sich meist eine nachrichtliche Weitergabe der Information.

Wirtschaftsnachrichten können sowohl für die Mantel-Wirtschafts-Seiten als auch für die lokalen Seiten von Relevanz sein, beispielsweise bei:

– Betrieben, die im Verbreitungsgebiet konkurrenzlos sind und auf dem bundesdeutschen, vielleicht sogar Weltmarkt eine bedeutende Rolle spielen,
– Unternehmen, die erhebliche Bedeutung für den lokalen Arbeitsmarkt besitzen (der Schwerpunkt sollte sich auf diesen Faktor konzentrieren),
– ganzen Branchen, deren Entwicklung mit Einzelbeispielen aufgezeigt werden kann (hier kommen auch kleinere Betriebe zum Zuge),
– bei außergewöhnlichen Firmen, deren Produkte oder Herstellungsweisen als besonders originell zu bezeichnen sind, oder
– bei Betrieben, die absolut ungewöhnliche soziale Leistungen für ihre Mitarbeiter bieten.

Entscheidend ist, dass Veröffentlichungen völlig unabhängig von Anzeigen erfolgen. Sie können grundsätzlich keine Zugaben zu Anzeigen sein. Immer liegt eine journalistische Entscheidung zugrunde. 

  1. Neueröffnungen, Umzüge, Wiedereröffnungen

    Diese sind je nach Informationswert für den Leser zu behandeln:

    • Das heißt, im Normalfall ist mindestens eine Meldung angesagt, die unter der Rubrik „Schaufenster der Wirtschaft“ stehen kann.

    • Bei Eröffnung von mittleren Geschäften mit örtlicher Bedeutung können ein Bild (in Print 1sp. oder 2sp.) und ein angemessener Text veröffentlicht werden. Auch in diesem Fall kann die Rubrik „Schaufenster der Wirtschaft“ gewählt werden.

    • Entscheidend ist jeweils die journalistische Bewertung. Diese richtet sich auch nach der wirtschaftlichen Situation. In schlechten Zeiten gewinnt jede Neueröffnung journalistisch an Bedeutung. Draußen auf dem Lande hat das einzige Einzelhandelsgeschäft gewiss mehr Gewicht als eine derartige Neueröffnung in der Stadt.

    • Wenn es sich um größere Objekte, städtebaulich wirksame Gebäude oder um Großunternehmen handelt, die im Verbreitungsgebiet der Ausgabe konkurrenzlos sind, ist die Rubrizierung „Schaufenster der Wirtschaft“ unangebracht. In diesen Fällen sollte mit Text und Bild gearbeitet werden. Der Umfang richtet sich nach der Bedeutung.

    • Grundsätzlich gilt: Wir hüten uns vor Übertreibungen und übergroßen Veröffentlichungen. Werbende Formulierungen oder gar Produktwerbung haben in den Texten nichts zu suchen.

  1. Ladenerweiterungen

    Umbauten innerhalb bestehender Räume sowie Sortimentserweiterungen werden redaktionell nur dann registriert, wenn es sich um…

    • …außergewöhnliche Neuheiten handelt und/oder…

    • …erstmals interessante Trends zu erkennen sind.

    • Ausnahmen: Wenn mit den Erweiterungen Sonderaktionen mit großer Öffentlichkeitswirkung, bürgernaher oder sozialer Zielrichtung verbunden sind. Im Vordergrund einer möglichst kurzen Berichterstattung (wenn unbedingt nötig, nur mit kleinem Foto) muss dann die Sonderaktion stehen.

  1. Firmenjubiläen

    Bei Firmenjubiläen spielt die Bedeutung des Unternehmens eine Rolle. Die Berichterstattung kann von einer Meldung bis zu einem größeren Bericht reichen. Echte Jubiläen sind aber lediglich bei 25, 50, 75, 100 Jahren usw. als solche anzuerkennen.

    • Selbst wenn es sich nicht um ein echtes Jubiläum im Sinne der vorstehenden Erläuterungen handelt, sollten auch hier Sonderaktionen mit Öffentlichkeitswirkung und von öffentlichem Interesse zumindest registriert (bzw. angekündigt) werden.

  2. Preisausschreiben und Sonderaktionen

    • Gewinner werden nur dann mit Bild (in Print möglichst klein) gebracht, wenn ihr Preis mindestens 1500 Euro beträgt. Bei mehreren Preisen sollte die Gesamtsumme ausschlaggebend sein.

    • Als Splittermeldung ohne Foto können auch weniger bedeutende Preise (etwa ab 500 Euro) veröffentlicht werden. Im Mittelpunkt sollte stets der/die Gewinner/in stehen. Einmalige Erwähnung der preisstiftenden Firma ist ausreichend. Das gilt auch für laufende Wettbewerbe, die vor allem von Geldinstituten angeboten werden.

    • Ausnahme: überaus originelle Preise oder Gewinner, die vielleicht auch noch ein gutes Foto hergeben. Alle Ausnahmen müssen sich journalistisch rechtfertigen.

    • Bei Berichten über Gewinnspiele von Firmen muss journalistisch gewertet werden. Auf werbliche Formulierungen zum Gewinnspiel-Veranstalter oder dessen Produkte ist prinzipiell zu verzichten. Ein Bericht über einen Gewinner soll kein Ersatz für eine Anzeige sein!

    • Kriterien sind vor allem die Öffentlichkeitswirkung eines Gewinnspiels (z. B. Antenne-Bayern-Aktionen) und die Frage, ob das Gewinnspiel einen rein werblichen Hintergrund hat. Bei Gewinnspielen mit Charity-Hintergrund (Soziales, Schulen, Kindergärten) sollte dieser Aspekt im Vordergrund stehen und nicht der Spender oder das ausgelobte Gewinn-Produkt.

    • Eigene Gewinnspiele: Auch bei Verlosungen, die von Verlag oder Redaktion initiiert werden, ist darauf zu achten, dass werbliche Formulierungen zu Firmen, Waren oder Dienstleistungen vermieden werden. Bei der Vielzahl von Gewinnspielangeboten ist unbedingt auf Seriosität und Qualität zu achten. Keinesfalls akquiriert die Redaktion von sich aus Preise.

  3. Ausstellungen in Ladengeschäften, Banken oder Betrieben

    • Gewerblich: Ankündigung als kurzer Hinweis, wenn sie nur werblichen oder gewerblichen Nutzen haben.

    • Kulturell: Lokal bedeutende Ausstellungen (sei es kulturell, technisch oder originell), bei denen die sonst wirtschaftlich oder geschäftlich genutzten Ausstellungsräume völlig in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist eine erweiterte Ankündigung und Berichterstattung auch mit Bild möglich.

  4. Autoverkaufsschauen und Firmenveranstaltungen auf öffentlichen Plätzen

    • Über öffentlich wirksame und gut besuchte Ausstellungen oder Veranstaltungen wird in angemessenem Umfang auch redaktionell berichtet. Im Vordergrund sollen dabei die öffentliche Wirkung und nicht die Werbung für den Veranstalter oder die Produkte des Veranstalters stehen.

    • Achtung: Neue Fahrzeugmodelle werden auf den überregionalen Kraftfahrzeugseiten getestet und besprochen. Im Lokalteil haben derartige Tests und Darstellungen nichts zu suchen.

  1. Sonderwerbung im Sport

    Bundesweit oder international erfolgreiche Sportler oder Sportlerinnen werden in einem örtlichen Geschäft präsentiert. Unsere Veröffentlichung soll sich dann auf die Persönlichkeit konzentrieren. Wichtig ist auch hier die Ankündigung (als Service für Fans und Autogrammsammler).

    • Selbstverständlich können wir dem Sportler eine eigene Geschichte widmen, bei der das Ereignis im Geschäft nur eine Nebenrolle spielt. Dabei sollte der Anlass, nämlich die Einladung durch das Geschäft, nicht unerwähnt bleiben.

  2. Die gute Tat

    • Spendenübergaben: Kurze Meldungen. Im Bild nur ab 1000 Euro für einen guten Zweck. Genannt wird selbstverständlich auch der Spender oder die spendende Firma. Möglichst mit kleinen Bildern (1 sp.) in dieser Rubrik arbeiten. Mit der 1000-Euro-Grenze für Spenden kann flexibel umgegangen werden.

    • Trikot-Spenden: Die Trikotspenden von Firmen oder Privatpersonen an Vereine veröffentlichen wir ohne Mannschaftsfoto. Eine kurze Meldung genügt.

Führungsprinzipien

Wir alle sind Verfechter unserer wertebasierten Unternehmensstrategie. Die Führungskräfte machen sie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verständlich und leben sie im Alltag vor. Dabei ist uns die Balance zwischen Mensch, Aufgabe und Mitteleinsatz wichtig. Von Führungskräften und Mitarbeitern erwarten wir ein hohes Maß an Engagement. Besser zu werden, ist eine Herausforderung. Zwar müssen wir die Dinge realistisch sehen – die Stärken und Schwächen des eigenen Teams, der Konkurrenz, auch der eigenen Person – aber wir dürfen uns nicht davon einengen lassen. Wir brauchen eine phantasievolle Sicht der Zukunft – eine Perspektive, die sich nicht nur auf das stützt, was in der Vergangenheit war, sondern vor allem die Chancen und Möglichkeiten der Zukunft sieht. Ein wesentlicher Aspekt ist für uns die Fähigkeit, das, was wir tun und wie wir es tun, ständig zu verbessern.

Die Führungskräfte in der Redaktion verpflichten sich auf folgende allgemeine Führungsgrundlagen:

  • Wir informieren frühzeitig und verständlich.

  • Wir argumentieren nachvollziehbar und nehmen einen klaren Standpunkt ein.

  • Wir sprechen heikle Themen an.

  • Wir setzen klare Grenzen.

  • Wir drücken uns nicht vor Entscheidungen und setzen sie so durch, dass möglichst alle Betroffenen diese verstehen und mit der Situation umgehen können.

  • Wir sprechen Konflikte zum richtigen Zeitpunkt bei den betroffenen Personen an.

  • Wir thematisieren auch latente oder sich anbahnende Konflikte und eskalieren sie, falls notwendig.

  • Wir setzen Ziele und Kontrolle, Lob und Korrektur passend zum Führungsbedarf des individuellen Mitarbeiters ein.

  • Wir sorgen für eine lernfördernde Fehlerkultur.

  • Wir geben zeitnah Feedback bei besonderen Leistungen oder Defiziten.

  • Wir machen den Mitarbeitern regelmäßig bewusst, welchen Erfolgsbeitrag sie leisten.

  • Wir sprechen Probleme an, die nicht leistungsbezogen sind (Erscheinung, Verhalten …).

  • Wir zeigen Konsequenzen von Schlechtleistung oder Fehlverhalten auf.

  • Wir handeln bei Schlechtleistern bzw. Mitarbeitern, die dauerhaft Fehlverhalten zeigen, konsequent, sofern Bemühungen zur Verbesserung erfolglos geblieben sind.

  • Wir erhöhen unsere transaktionalen Führungsanteile

Teil III: Arbeit in und mit sozialen Medien

  1. Vorbemerkung


    Soziale Medien sind ein wesentlicher Bestandteil unserer medialen Öffentlichkeit. Praktisch jeder kann in den sozialen Netzwerken Inhalte veröffentlichen, Fragen stellen und Wissen teilen. Ein wachsendes Publikum publiziert, teilt und kommentiert auf diesen Kanälen relevante Informationen. Damit ist der wohl weltweit größte Marktplatz an Informationen entstanden.

    Regionale Informationen und der direkte Kontakt zu den Menschen in der Region sind Kernkompetenzen der Redaktion Marc Sommer. Für Journalisten haben sich soziale Medien zu wichtigen Kanälen entwickelt, um zu recherchieren und zu verbreiten und nah am Leser/Nutzer zu sein. Sie bieten außerdem die Möglichkeit, als Journalist zur Marke zu werden, Transparenz für unser Tun zu schaffen, eine Community aufzubauen und auch das Wissen und die Meinung der Leser und Nutzer im direkten Austausch journalistisch zu nutzen.

    Die Redaktion Marc Sommer empfiehlt deswegen ausdrücklich allen Redakteurinnen und Redakteuren sowie allen freien Mitarbeitern, in sozialen Netzwerken aktiv zu werden. Von Reporterinnen und Reportern erwartet die Chefredaktion, dass sie soziale Medien aktiv nutzen, um ihrem Auftrag gerecht werden und das regionale Geschehen umfassend und kritisch begleiten zu können.Sie handeln dabei im direkten Auftrag des Unternehmens, sofern ihre Aktivitäten beruflicher Natur sind. Um einen größtmöglichen Nutzen aus den sozialen Netzwerken zu ziehen, hat die Chefredaktion im folgenden Empfehlungen und Leitlinien zusammengestellt, wie Facebook & Co genutzt werden sollten.

    Wer soziale Netzwerke nutzt, begibt sich in die Öffentlichkeit. Dessen sollte sich jeder bewusst sein. Wer als Mitarbeiter der Redaktion Marc Sommer soziale Netzwerke nutzt, muss sich darüber im Klaren sein, dass seine Äußerungen und sein Verhalten das Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit mit prägen. Deswegen geben die „Leitlinien für Soziale Medien“ auch Orientierung darüber, wie man sich als Mitarbeiter der Redaktion Marc Sommer in der digitalen Öffentlichkeit verhalten sollte.
     

  2. Welchen Nutzen liefern soziale Netzwerke?

    • Aufbau eines Informanten-Netzwerks
      Menschen tummeln sich im Internet, tratschen, tauschen Infos aus und knüpfen Freundschaften. Jeder dieser Menschen kann ein potenzieller Informant sein. Das funktioniert freilich nur, wenn man Kontakte schließt und pflegt.

    • Recherche
      Veröffentlichungen, geteilte Infos und Kommentare geben darüber Aufschluss, welche Themen diskutiert werden und welche schon keine Relevanz mehr besitzen. Soziale Netzwerke bieten damit einen großen Fundus an Themen.

    • Leser-Redaktion-Bindung
      Offenheit schafft Vertrauen! Mit der Teilhabe an den sozialen Netzwerken nehmen wir die Themen der Menschen ernst! Wir zeigen die Gesichter, die hinter den Geschichten in der Main-Post stehen. Wir machen uns nahbar und damit menschlich.

    • Journalismus als Prozess
      Themen entwickeln sich auch nach der Veröffentlichung eines Artikels weiter. Wir können die Diskussion im Internet fortführen und ggf. daraus wieder neue Themen generieren oder bestehende fortführen.

    • Neue Leser gewinnen oder häufiger auf unsere Angebote lenken
      Indem wir auf Themen in der Zeitung oder in unseren Online-Angeboten hinweisen, diese verlinken und teilen, betreiben wir in den sozialen Netzwerken klassisches Redaktionsmarketing. Das erzeugt eine zusätzliche Öffentlichkeit und steigert die Reichweite sowie unsere publizistische Bedeutung.

    • Social Media macht Spaß!
      Journalisten sind kommunikative Menschen. Das Gespräch mit vielen Menschen schafft neue Impulse und bereitet Freude.
       

  1. Was macht soziale Medien manchmal so schwierig?

    • Der Dialog
      Journalisten waren lange einen eindimensionalen Weg der Kommunikation gewöhnt: Sie haben gesendet, andere empfangen. Soziale Medien sind immer und unbedingt interaktiv. Es zählt der Dialog. Wer gefragt wird, sollte antworten.

    • Die eigene Aktivität
      Soziale Medien sind keine Nachrichten-Kanäle, die uns mit Informationen beliefern. Informiert ist nur derjenige, der ein Netzwerk pflegt und viel fragt.

    • Die Vielfalt
      Soziale Medien sind vielfältig. Es gibt berufliche Netzwerke, Netzwerke, bei denen das private im Mittelpunkt steht, andere, bei denen Kurznachrichten ausgetauscht werden. Überall wird anders kommuniziert und nicht alle sozialen Medien sind für jeden (Journalisten) relevant.

  2. Offizielle Marc Sommer-Accounts

    • Die Redaktion Marc Sommer betreibt eine Reihe offizieller Social-Media-Kanäle. Die übergeordnete Steuerung dieser Kanäle liegt bei der Redaktion Marc Sommer Digitale Medien (MSDM). Die tägliche Steuerung und Pflege der Kanäle liegt in weiten Teilen in der Redaktion.

    • Für die Social-Media-Angebote gelten die gleichen journalistischen Leitlinien wie für alle anderen Publikationen der Redaktion Marc Sommer.

    • Weitere offizielle Accounts müssen mit der Abteilung Digitale Medien der Redaktion Marc Sommer abgestimmt werden.
       

  1. Allgemeine Grundsätze für die Nutzung der sozialer Netzwerke

    • Wer seinen Account beruflich nutzt, muss in der Regel als Person mit seinem echten Namen erkennbar sein und sich bei der Recherche als Redaktion Marc Sommer- Mitarbeiter zu erkennen geben.

    • Für die Kommunikation und die Verbreitung von Informationen gelten die journalistischen Leitlinien der Redaktionen Marc Sommer.

    • Für Äußerungen und Verhalten ist jeder Mitarbeiter selbst verantwortlich.

    • Wir denken vor einer Veröffentlichung darüber nach, ob diese Äußerung inhaltlich korrekt ist, so dass sie auch in einer der herkömmlichen Publikationen der Redaktion Marc Sommer veröffentlicht werden kann.

    • Wir respektieren die ausdrücklichen und allgemein üblichen Verhaltensregeln in sozialen Netzwerken. Die ausdrücklichen Verhaltensregeln finden sich in aller Regel in den AGB der jeweiligen Plattform. Allgemein übliche Verhaltensregeln gehören zur Netiquette, die etwa Regeln für einen respektvollen und menschlichen Umgang formulieren.

    • Wir verhalten uns anderen Menschen genauso respektvoll gegenüber, wie wir dies bei einem offiziellen Termin im realen Leben auch tun sollten.

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